Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 45
Verschärfte Formvorschriften greifen, wenn ein Verbraucher an dem Geschäft beteiligt ist, für das die Schiedsvereinbarung getroffen werden soll. Die Schiedsvereinbarung muss dann in einer gesonderten, von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein (§ 1031 Abs. 5 ZPO); die elektronische Form nach § 126a BGB ist aber ausreichend. Die Urkunde darf zusätzliche Vereinbarungen nicht enthalten, es sei denn, sie ist von einem deutschen Notar beurkundet. Zweck dieser Formvorschrift ist es, dem Verbraucher durch den Fokus auf die Schiedsvereinbarung die Tragweite des Rechtsgeschäftes zu verdeutlichen. Eine rügelose Einlassung zur Hauptsache heilt aber auch Verstöße gegen die Formvorschrift des § 1031 Abs. 5 ZPO.
Rz. 46
Die Abgrenzung zwischen der Verbraucher- und Unternehmereigenschaft erfolgt nach dem Maßstab der §§ 13, 14 BGB. Einzelne Fragen sind hier umstritten, z.B. ob ein Rechtsgeschäft, das die gewerbliche Tätigkeit vorbereitet, noch ein privates oder schon ein unternehmerisches Rechtsgeschäft ist. Geschäftsleiter, die einen Anstellungsvertrag mit Schiedsklausel abschließen, sind nicht Unternehmer, obwohl sie Organ sind. Das ist ein häufiges Thema, auch in Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.
Hinweis
Aus anwaltlicher Vorsicht sollte der Rechtsanwalt den Parteien im Zweifel raten, die Schiedsvereinbarung in der strengeren Form des § 1031 Abs. 5 ZPO (also Schiedsvereinbarung in eigener und eigenhändig unterzeichneter Urkunde) abzuschließen, sobald die Möglichkeit einer Verbraucherbeteiligung im Raume steht.