Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 75
Die Anforderungen des BGH an die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung zu Beschlussmängeln sind streng. Soll die Schiedsvereinbarung dieselbe Wirkung wie die §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG unter den Gesellschaftern herbeiführen, muss eine Verfahrensvereinbarung oder Verfahrensordnung dafür sorgen, dass alle Gesellschafter gleichwertige Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte am Schiedsverfahren haben (s.o. Rdn 70). Parallele Verfahren in Bezug auf einen Beschluss der Gesellschaft müssen unterbunden werden.
Rz. 76
Die gestaltende Umsetzung dieser Vorgaben ist komplex. Es empfiehlt sich daher, die von der DIS entwickelten "Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten" (abgekürzt "DIS-ERGeS"; Anlage 5 DIS-SchO) zu vereinbaren. Diese sind auf der Grundlage von "Schiedsfähigkeit II" gestaltet worden und gehen auf die dort gestellten Anforderungen ein. Sie enthalten sowohl eine Musterklausel für die Schiedsvereinbarung als auch detaillierte Verfahrensvereinbarungen, welche die DIS-SchO im Hinblick auf die Besonderheiten von Gesellschafterstreitigkeiten sinnvoll und den Anforderungen des BGH nach dem Stand von "Schiedsfähigkeit II" entsprechend ergänzen.
Rz. 77
Insb. regeln die DIS-ERGeS die fortlaufende Unterrichtung der Betroffenen (Art. 5.1 DIS-ERGeS) zur Sicherung ihres Beteiligungsrechts (vgl. Artt. 24 DIS-ERGeS), Mitwirkungsrechte bei der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter (Artt. 7, 8 DIS-ERGeS), die Zuständigkeitskonzentration bei mehreren parallel eingeleiteten Verfahren (Art. 9 DIS-ERGeS) und die Wirkungserstreckung entsprechend §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG (Art. 11 DIS-ERGeS).
Rz. 78
Im Personengesellschaftsrecht boten sich die DIS-ERGeS nach dem "Schiedsfähigkeit IV"-Beschluss des BGH vor allem dann an, wenn nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung das Anfechtungsrecht des AktG Anwendung finden sollte. Eine entsprechende Gestaltung ist vor allem für die Publikums-KG zweckmäßig. Die DIS-ERGeS werden durch die Reform des Personengesellschaftsrechts künftig vermehrt Verwendung finden.