Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 211
Der Erlass des Schiedsspruches erfolgt bei einem Dreierschiedsgericht nach einer Abstimmung über die entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen. Gem. § 1052 Abs. 1 ZPO entscheidet ein Dreierschiedsgericht in jeder Frage mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Wenn ein Schiedsrichter seine Teilnahme verweigert, können die übrigen Schiedsrichter gem. § 1052 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne den sich weigernden Schiedsrichter abstimmen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung gilt das Beratungsgeheimnis.
Rz. 212
Der Schiedsspruch wird wirksam, wenn er formgerecht erlassen wird. Hierfür schreibt § 1054 Abs. 1 ZPO vor, dass der Schiedsspruch schriftlich abzufassen und durch den oder die Schiedsrichter zu unterzeichnen ist. Die Unterschriftsleistung ist ein höchst persönlicher Realakt, bei dem eine Vertretung nicht möglich ist. Unproblematisch ist es dagegen, wenn die Unterschrift nicht auf derselben Seite, sondern sogar auf unterschiedlichen Exemplaren des Schiedsspruches geleistet wurde.
§ 1054 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass der Schiedsspruch eine Begründung enthalten muss, soweit die Parteien hierauf nicht verzichtet haben oder ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vorliegt. Die Begründung muss nicht die Anforderungen an die Begründung von Urteilen staatlicher Gerichte erfüllen, weil Schiedssprüche grds. nicht inhaltlich überprüfbar sind. Eine widersprüchliche Begründung führt aber zur Aufhebung wegen Verstoßes gegen den ordre public. Schließlich ist der Schiedsspruch den Parteien durch Übersendung bekannt zu machen (§ 1054 Abs. 4 ZPO). Die Fristenbestimmung aus § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet hierbei keine Anwendung, da die Übermittlung nach § 1054 Abs. 4 ZPO keine Verkündung in diesem Sinne ist.