Rz. 71

Zwar gilt das gemeinsame elterliche Sorgerecht fort, wenn kein Antrag nach § 1671 BGB gestellt wird. In der Praxis ist es dennoch sinnvoll, durch interne Elternvereinbarung das Einverständnis an der gemeinsamen Sorge zu bestätigen und Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der elterlichen Sorge im täglichen Leben schaffen.

Die Eltern können dann unter Berücksichtigung ihrer konkreten familiären Situation ihr gewünschtes Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge entwickeln und festlegen. Festgelegt werden sollte, wo das Kind leben und von wem es betreut werden soll sowie der jeweilige Verantwortungsbereiche der Eltern für das Kind. Insbesondere sollten die Bedürfnisse und Interessen der betroffenen Kinder beachtet werden, denn insbesondere mit zunehmendem Lebensalter der Kinder kann die Umsetzung der Elternabsprachen an deren gefestigtem Willen und Widerstand praktisch scheitern kann.

 

Rz. 72

 

Praxistipp:

Den Eltern sollte verdeutlicht werden, dass eine konzeptionelle Vereinbarung nur die Grundrichtung der elterlichen Willensbildung zum Sorgerecht wiedergeben kann, diese aber keine abschließende Bindungswirkung hat und im Zweifel frei widerruflich ist.[123]
Insbesondere eine Zustimmung zum Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil kann nicht beliebig aufgekündigt werden.[124]
Es empfiehlt sich eine einseitige oder gegenseitige Bevollmächtigung der Eltern, damit sie auch nach außen hin die Kinder in allen Angelegenheiten, einschließlich denjenigen des täglichen Lebens, vertreten können.
Wollen die Eltern ihre Kinder im sog. paritätischen Wechselmodell betreuen, ist dies eine Regelung des Umgangsrechts[125] und lässt die gemeinsame elterliche Sorge unberührt. Dies gilt selbst dann, wenn einem Elternteil beim Wechselmodell das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird.[126]
[123] Hammer, FamRZ 2005, 1209.
[124] OLG Stuttgart FamRZ 1999, 39; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1042; Hammer, FamRB 2006, 275, 277.

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