Rz. 4

Für die wirksame Titulierung eines Anspruchs in notarieller Urkunde gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist vor allem das Konkretisierungsgebot praktisch bedeutsam. Eine Verpflichtung muss so konkret bestimmt sein, dass sie später auch vollstreckt werden kann.

 

Rz. 5

 

Praxistipp:

Verfahrensbevollmächtigte müssen darauf achten, dass ein Prozessvergleich oder ein sonstiger unter ihrer Mitwirkung errichteter Titel klar und eindeutig formuliert ist.
Sollte die Vereinbarung wegen etwaiger Unklarheiten zu Ungunsten des Mandanten ausgelegt werden, besteht das Risiko der Anwaltshaftung.
 

Rz. 6

Es ist darauf zu achten, dass auch ausreichende Feststellungen über die Grundlagen der Festlegung getroffen wurden. Dabei ist an die Voraussetzungen einer späteren gerichtlichen Abänderung gem. § 239 FamFG zu denken. Bei einer Vereinbarung über den Unterhalt kommt es auf die von beiden Parteien zugrunde gelegten und für die Vereinbarung maßgeblichen Umstände an. Je deutlicher sich dies aus der notariellen Urkunde ergibt, umso eher kann später eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auch tatsächlich festgestellt und belegt werden. Lässt sich dem Vergleich und dem ihm zugrunde liegenden Parteiwillen kein hinreichender Ansatz für eine Anpassung an veränderte Umstände entnehmen, ist es geboten, die Abänderung ohne fortwirkende Bindung an eine Grundlage des abzuändernden Vergleichs vorzunehmen. Der Unterhalt ist dann wie bei einer Erstfestsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften zu bemessen.[5]

 

Rz. 7

 

Praxistipp:

Bei Beurkundungen noch vor Rechtskraft der Scheidung sollte immer klargestellt werden, ob die Regelung nur den Trennungsunterhalt oder auch den Nachscheidungsunterhalt betrifft.

Unterhaltsvereinbarungen kurz nach Eintritt des Getrenntlebens können deshalb problematisch sein, weil die Beteiligten die neue wirtschaftliche Situation noch nicht vollständig übersehen können. Die Veränderungen sind mitunter z.B. durch Steuerveränderungen, zusätzliche Krankenversicherungsbeiträge, erhöhte Wohn- und Lebenshaltungskosten geprägt. Es kann deshalb auch bei Einigungsbereitschaft der Beteiligten sinnvoll sein jedenfalls von endgültigen Vereinbarungen zunächst abzusehen bzw. diese auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

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