Rz. 87

Eine eingereichte Klage muss zwar wirksam sein,[188] namentlich den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechen und im Anwaltsprozess von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden;[189] unschädlich ist jedoch eine etwaige sonstige Unzulässigkeit der Klage.[190] Eine wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage an sich unzulässige Feststellungsklage unterbricht die Verjährung, wenn der Kläger vor Abweisung der Klage zur Leistungsklage übergeht.[191] Wird eine unzulässige Klage durch Prozessurteil abgewiesen, so gilt § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Auch eine unschlüssige oder unsubstantiierte Klage kann den Ablauf der Verjährung hemmen.[192]

[188] St. Rspr., vgl. schon RGZ 84, 309, 311.
[189] MüKoBGB/Grothe, BGB § 204, Rn 22; a.A. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB § 204, Rn 28.
[191] OLG Celle, Urt. v. 18.12.1969 – 5 U 120/69, VersR 1970, 352.

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