Rz. 87
Eine eingereichte Klage muss zwar wirksam sein,[188] namentlich den Erfordernissen des § 253 ZPO entsprechen und im Anwaltsprozess von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben werden;[189] unschädlich ist jedoch eine etwaige sonstige Unzulässigkeit der Klage.[190] Eine wegen der Möglichkeit einer Leistungsklage an sich unzulässige Feststellungsklage unterbricht die Verjährung, wenn der Kläger vor Abweisung der Klage zur Leistungsklage übergeht.[191] Wird eine unzulässige Klage durch Prozessurteil abgewiesen, so gilt § 204 Abs. 2 S. 1 BGB. Auch eine unschlüssige oder unsubstantiierte Klage kann den Ablauf der Verjährung hemmen.[192]
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