Rz. 35

Ausgleichsansprüche (§ 426 Abs. 1 BGB) – egal ob auf Befreiung, Mitwirkung oder Zahlung gerichtet – verjähren einheitlich; und zwar bereits mit der Entstehung der Gesamtschuld, also nicht etwa erst mit der Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners durch den Gläubiger);[72] und zwar unabhängig davon, ob der Ausgleichsanspruch schon beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann; für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Schäden "entstanden" ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen.[73]

[72] BGHZ 181, 310 Rn 12.
[73] BGH, Urt. v. 8.11.2016 – VI ZR 200/15, Leitsätze 2 und 3 sowie Rn 12 ff.

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