Rz. 104
Um bestimmte Nähebeziehungen vor Belastungen zu schützen ist nach § 207 BGB u.a. die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern und zwischen Betreuern und Betreuten gehemmt, solange die Sonderbeziehung besteht bzw. während der Minderjährigkeit der Kinder. Die Hemmung erfasst auch bereits vor der Ehe entstandene Ansprüche.[261] Die Regelung gilt auch für Ansprüche aus Straßenverkehrsunfällen für die ein Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer besteht.[262] Die Hemmung endet jedoch sowohl mit einer Abtretung als auch mit einer cessio legis.[263]
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