Rz. 29
Bestehen bei einer formal ordnungsgemäßen Rechnungslegung (vgl. Rdn 22) Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben, hat der Gläubiger des Rechnungslegungsanspruchs einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (ggf. i.V.m. § 260 Abs. 2 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass Grund zu der Annahme besteht, die geschuldete Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt und infolgedessen inhaltlich unrichtig oder unvollständig.
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Abgabe der Versicherung an Eides statt ist es nicht erforderlich, dass die Unvollständigkeit der Rechnungslegung und/oder die mangelnde Sorgfalt feststehen, da gem. § 259 Abs. 2 BGB nur "Grund" zur Annahme der mangelnden Sorgfalt bestehen muss. Insoweit genügt also ein "begründeter Verdacht". Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Berechtigte darlegen und notfalls beweisen muss.
Rz. 30
Der Verdachtsgrund kann sich sowohl aus der Rechnungslegung selbst als auch aus anderen Umständen wie etwa einer früheren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit von Informationen des Verpflichteten ergeben. Berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungslegung können zudem darauf beruhen, dass der Verpflichtete sich zuvor geweigert hat, überhaupt Rechnung zu legen, versucht hat, eine Rechnungslegung zu verhindern oder zu verzögern, oder die Rechnungslegung mehrfach berichtigt hat.
Im Prozess muss der Gläubiger nur die Tatsachen darlegen und beweisen, die den Verdacht der Unvollständigkeit der Rechnungslegung begründen. Er muss aber nicht die tatsächliche Unvollständigkeit beweisen.
Rz. 31
Die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ist (wie auch die Pflicht zur Rechnungslegung) grundsätzlich eine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners und damit eine nicht vertretbare Handlung. Ist der Schuldner zur Abgabe der Versicherung bereit, so ist die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 410 Nr. 1 FamFG eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den §§ 411 Abs. 1, 413 FamFG. Sachlich zuständig für sämtliche Verfahren des § 410 FamFG ist gem. § 23a Abs. 1 Nr. 5 GVG das Amtsgericht. Funktionell zuständig ist nach § 3 Nr. 1b RPflG der Rechtspfleger. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verpflichtung zur Auskunft, zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist.
Rz. 32
Weigert sich der Schuldner, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, muss er auf die Abgabe verklagt werden. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil erfolgt dann nach § 889 ZPO. Die Beschwer des zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert. Insoweit ist im Falle einer Verurteilung in erster Instanz § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu beachten und die Zulässigkeit einer Berufung im Falle einer Verurteilung zur Rechnungslegung stets zu prüfen.
Rz. 33
Obwohl es sich bei der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Schuldners und damit eine nicht vertretbare Handlung handelt (vgl. Rdn 32), geht die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf den Erben des Schuldners über, wenn dieser nach Rechnungslegung, aber vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verstirbt.