Leonie Lehrmann, Walter Krug
Rz. 1
Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich auch seine Handelsunternehmen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen auf seinen bzw. seine Erben über. Je nach Rechtsform des betriebenen Handelsgeschäfts bzw. der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung einerseits und der Ausgestaltung des Gesellschafts-Rechtsverhältnisses andererseits kann der Rechtsübergang ganz unterschiedlich, aber auch vollständig ausgeschlossen sein. Bei personalisierten Handelsunternehmen sind die Inhaber bzw. Gesellschafter im Handelsregister selbst eingetragen. Deshalb müssen auch Veränderungen in dieser Hinsicht im Handelsregister verlautbart werden.
Rz. 2
Bei GmbH und Aktiengesellschaft sind die Gesellschafter nicht im Handelsregister eingetragen; ein Wechsel der Rechtsinhaberschaft wird deshalb dort auch nicht verlautbart. Für die GmbH wird jedoch nach § 40 GmbHG als Anhang zum Handelsregister eine Gesellschafterliste geführt, die Auskunft über die Gesellschafter der GmbH sowie deren Geschäftsanteile gibt. Jede Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder dem Umfang ihrer Beteiligungen ist unverzüglich durch Einreichen einer neuen Gesellschafterliste zum Handelsregister anzuzeigen. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers durch Tod ist nicht von dessen Erben anzumelden, sondern von allen Geschäftsführern, §§ 78, 39 GmbHG.
I. Anmeldung von Rechtsänderungen zum Handelsregister
Rz. 3
Nach §§ 31 Abs. 1, 29 HGB ist jede Änderung des Inhabers des Unternehmens zum Handelsregister anzumelden. Für OHG und KG ist die Anmeldepflicht von Veränderungen bei der Rechtsinhaberschaft eines Gesellschaftsanteils in §§ 107, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2, 162 HGB geregelt. Die Eintragungen sind, weil der Rechtsübergang außerhalb des Handelsregisters stattgefunden hat, deklaratorischer Natur.
Es liegt nicht im Belieben der Beteiligten, ob eingetretene Veränderungen zum Handelsregister angemeldet werden sollen oder nicht. Bei eingetragenen Unternehmen müssen die eintragungsfähigen Rechtsverhältnisse bei ihrer Veränderung auch zur Eintragung angemeldet werden, §§ 31, 29 HGB. Ihre Anmeldung kann nach § 14 HGB, §§ 388 ff. FamFG vom Registergericht erzwungen werden (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld).
II. Formbedürftigkeit der Anmeldung und der Anmeldevollmacht
Rz. 4
Jede Handelsregisteranmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, § 12 Abs. 1 HGB. Dieselbe Form ist vorgesehen für eine Vollmacht zur Anmeldung, § 12 Abs. 1 S. 2 HGB. Seit 1.9.2013 kann statt einer Vollmacht auch eine Notarbescheinigung eingereicht werden, § 12 Abs. 1 S. 3 HGB, § 21 Abs. 3 BNotO. Die öffentliche Beglaubigung der Anmeldung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschrift, nicht auf den Erklärungsinhalt. Bescheinigt ein Notar, er habe sich durch Einsicht in die Vollmachtsurkunde von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung überzeugt, ist dies zum Nachweis der Vertretungsmacht ausreichend. Eine notarielle Bescheinigung über die Vertretungsmacht genügt somit nicht nur dann, wenn sie sich auf eine Registereintragung bezieht, sondern auch, wenn sie aufgrund Einsicht in eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht ausgestellt wird.
Rz. 5
Auch der Notar kann für den Anmeldepflichtigen handeln, § 378 Abs. 2 FamFG. Dies setzt allerdings voraus, dass der Notar die einzutragende Erklärung zuvor beurkundet oder beglaubigt hat.
Die früher noch vorgeschriebene Zeichnung der Unterschrift verlangt § 12 HGB nicht mehr. Durch das EHUG ist dieses Erfordernis entfallen, weil Unterschriftsproben nicht mehr in das System des elektronischen Handelsregisters passen. Eingescannte Unterschriftsproben wären nicht fälschungssicher, und die elektronische Signatur drängt die eigenhändige Namensunterschrift im Geschäftsverkehr zurück.
III. Erbnachweis
Rz. 6
Die im Handels- und Personengesellschaftsrecht nach § 1922 BGB im Wege des Erbgangs – bei Personengesellschaften als Sondererbfolge – eingetretene Rechtsnachfolge ist für ihre Verlautbarung im Handelsregister förmlich nachzuweisen. Dieser Nachweis wird nach § 12 Abs. 1 S. 4 HGB durch öffentliche Urkunden geführt, "soweit tunlich". Gemeint sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO. Ergibt sich der Nachweis aus dem elektronischen Handelsregister bzw. aus bei demselben Gericht geführten Akten – bspw. Nachlassakten –, so wäre die weitere Vorlage öffentlicher Urkunden untunlich. In diesem Fall genügt die Bezugnahme.
Auch wenn der Erblasser eine transmortale Vollmacht erteilt hatte, ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Hierzu das Kammergericht:
Zitat
"Bei der Anmeldung des Ausscheidens des verstorbenen Kommanditisten und des Eintritts seiner Erben in die Gesellschaft ist die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis einer auf privatschriftlichem Testament beruhenden Erbfolge auch dann regelmäßig erforderlich, wenn die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten des verstorbenen Kommanditisten aufgrund einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht erfolgt."