Dr. Dietmar Kurze, Désirée Goertz
Rz. 38
Die sicher jedem Erbrechtler geläufige Erstattungsnorm findet sich in § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." Bei mehreren Erben müssen alle eine Bank anweisen, Bestattungskosten zu zahlen, da es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung nach § 2040 Abs. 1 BGB handelt. Ein Auskunftsanspruch unter Miterben wird bejaht, wenn einer die Beisetzung alleine organisiert hat.
Der Anspruch aus § 1968 BGB richtet sich gegen den Erben. Schlägt er das Erbe aus, befreit er sich von dieser Pflicht. Der beratende Rechtsanwalt sollte aber darauf hinweisen, dass dies nicht für eine bspw. unterhaltsrechtliche Kostentragungspflicht oder eine aus dem öffentlichen Recht gilt.
Rz. 39
Es handelt sich um eine Nachlassverbindlichkeit, weswegen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft gesamtschuldnerisch haften. Die Begleichung hat grundsätzlich nach § 2046 BGB bei bzw. zur Auseinandersetzung zu erfolgen.
Rz. 40
Die Vorschrift gibt nicht "jedermann", der Bestattungskosten verauslagt hat, einen Anspruch gegen den Erben – Anspruchsinhaber sind der Bestattungspflichtige oder der Totenfürsorgeberechtigte.
Rz. 41
Was konkret zu erstatten ist, ist Gegenstand zahlreicher Streitigkeiten. Der Wortlaut der Norm ist diesbezüglich wenig ergiebig. Zwar wurde vom Gesetzgeber das früher enthaltene Attribut "standesgemäße" entfernt, dies soll den Gesetzesmaterialien zufolge jedoch ohne inhaltliche Bedeutung sein. Grundsätzlich muss der Erbe die Kosten für dasjenige tragen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen sowie nach dem Herkommen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Grabpflegekosten gehören nicht dazu und mindern daher den Nachlass auch nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Erstattungsfähig sind bspw. die Kosten für den Bestatter und den Friedhof/das Grab, den Grabstein, Todesanzeigen und die Erstanlage des Grabes. Macht der totenfürsorgeberechtigte Miterbe höhere Aufwendungen, kann er von den anderen Miterben keinen Ausgleich verlangen.