Rz. 42
In den Bestattungsgesetzen sind Bestattungsfristen enthalten, die überwiegend nur wenige Tage lang sind. Kümmert sich nach dem Tode des Erblassers niemand um dessen Bestattung und kann auch von der Behörde keine bestattungspflichtige Person ermittelt werden, übernimmt die öffentliche Hand die Bestattung.
1. Rechtsgrundlage
Rz. 43
Die Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung findet sich im jeweiligen Landesrecht. Da die Bundesländer unterschiedliche Regelungen getroffen haben, ist das einschlägige Recht jeweils zu prüfen. Manche Bundesländer haben eine Erstattungsnorm in ihre Bestattungsgesetze aufgenommen, andere greifen auf die Vorschriften der Kostenerstattung einer Ersatzvornahme, öffentlich-rechtliche GoA oder den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurück.
2. Anspruchsgegner
Rz. 44
Die entstandenen Kosten fordert die öffentliche Hand beim Bestattungspflichtigen zurück. Wie unter Rdn 9 ff. geschildert, ist dies nicht automatisch der Erbe oder der Totenfürsorgeberechtigte, er kann aber personenidentisch sein. Der Bestattungspflichtige wird nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts ermittelt – zumeist enthalten die Bestattungsgesetze der Länder eine Liste der bestattungspflichtigen Personen. Gibt es mehrere – gleichrangige – Bestattungspflichtige, kann die Behörde wählen, ob sie nur gegen einzelne oder gegen alle vorgeht. Natürlich hat sie pflichtgemäß ihr Ermessen auszuüben.
3. Kostenumfang
Rz. 45
Es wird viel darüber gestritten, wie viel die öffentliche Hand für eine Bestattung ausgeben darf. Entsprechend viele Einzelentscheidungen sind vorhanden – der Berater sollte die Rechtsprechung der Obergerichte für seinen Fall prüfen. Eine Entscheidung des VG München gibt den Behörden als Maßstab vor, dass die Bestattung würdevoll sein soll, die Religion des Erblassers und die örtlichen Bräuche zu berücksichtigen seien. Andere gestatten lediglich ein einfaches Begräbnis ohne Beerdigungsfeierlichkeiten. Einem Mandanten, dessen Familie sich voraussichtlich nicht kümmern wird und der Wert auf ein würdiges Begräbnis legt, sollte also zur Vorsorge geraten werden.
Rz. 46
In einigen Gerichtsentscheidungen wird thematisiert, ob die öffentliche Hand nach einer Einäscherung überhaupt unmittelbar eine Beisetzung durchführen lassen darf. Ein verbrannter Leichnam stellt keine Gefährdung für die allgemeine Gesundheit mehr dar. Fehlt es aber an einer Gefahr, hat die Beisetzung Zeit und die Behörde kann gegen den Bestattungspflichtigen im gestreckten Vollzug vorgehen. Manche Gerichte entscheiden an dieser Stelle, dass die öffentliche Hand dann die Kosten der Einäscherung verlangen kann, nicht aber die Kosten der tatsächlichen Beisetzung.
Rz. 47
Außerdem wird vorgeschlagen, dass die Behörden verpflichtet sein sollen, eine Feuerbestattung vornehmen zu lassen, sofern diese billiger ist. Nach hier vertretener Auffassung ist entschieden abzulehnen, dass die öffentliche Hand verpflichtet sein soll, den Leichnam der Anatomie zu spenden, da dann die Kosten für die Bestattung entfallen.
4. Zerrüttete Familienverhältnisse
Rz. 48
Gerichte (und Anwälte) sehen sich vielfach mit Fällen konfrontiert, in denen der Bestattungspflichtige nicht bereit ist, die Kosten zu tragen, da die Familienverhältnisse zerrüttet sind. Die Gerichte, die die Bestattungspflicht bejahen, suchen häufig Lösungen im Kostenbereich. Manche Gerichte lehnen eine Berücksichtigung vollständig ab, andere berücksichtigen diese bei einer Billigkeits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung – allerdings nur für extreme Ausnahmefälle.