Rz. 53
Die Frage, ob eine in Deutschland vorgenommene Veräußerung von Anteilen an einer (der GmbH vergleichbaren) ausländischen Gesellschaft beurkundungspflichtig ist, wird in Rspr. und Schrifttum wie folgt behandelt:
a) Verpflichtungsgeschäft
Rz. 54
Der BGH musste diese Rechtsfrage noch nicht entscheiden. Er scheint jedoch der Auffassung zu sein, Art. 11 EGBGB erweiternd auszulegen mit der Folge, dass das Gesellschaftsstatut nicht nur auf die dingliche Übertragung eines Geschäftsanteils, sondern auch auf das der Übertragung zugrunde liegende schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft anwendbar ist. Dies hätte zur Konsequenz, dass eine notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts in Deutschland nur erforderlich wäre, wenn dies auch nach dem Recht des Staates vorgeschrieben ist, dem die Gesellschaft selbst unterliegt.
Mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum entschied das OLG München, dass Anteile an einer ausländischen Gesellschaft auch im Inland ohne notarielle Beurkundung wirksam übertragen werden können, solange die ausländischen Vorschriften für die Übertragung der betreffenden Anteile beachtet werden. Allerdings besteht eine Mindermeinung, die auch in solchen Fällen eine notarielle Beurkundung für erforderlich hält. Das OLG Celle folgte im Fall der Übertragung von Anteilen an einer polnischen Sp.z.o.o. einer früheren Lit.-Ansicht, allerdings ohne nähere kollisionsrechtliche Begründung.
Danach ist nach herrschender Auffassung das Verpflichtungsgeschäft ohne Beurkundung wirksam, wenn das ausländische Recht, dem die Gesellschaft unterliegt, den Verkauf der Anteile formlos ermöglicht bzw. die vom ausländischen Recht vorgeschriebene Form gewahrt ist. Dieses Ergebnis ist allerdings aufgrund der abweichenden Auffassung einzelner Gerichte mit Unsicherheiten behaftet.
b) Verfügungsgeschäft
Rz. 55
Das Verfügungsgeschäft unterliegt nach herrschender Meinung dem Gesellschaftsstatut der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden. Die Anteile müssen deshalb nach den Formvorschriften übertragen werden, die dafür nach dem Recht des Staates gelten, das für die Gesellschaft selbst maßgebend ist. § 15 Abs. 3 GmbHG ist auf diese Übertragungen nicht anzuwenden. Eine Beurkundung ist nur erforderlich, wenn das ausländische Recht dies erfordert.
Hinweis
Die vorstehenden Ausführungen betreffen nur die Frage, ob Verkäufe und Übertragungen von Anteilen an ausländischen Gesellschaften in Deutschland beurkundungsbedürftig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ausländische Beurkundungen bei dem Verkauf und der Übertragung deutscher GmbH-Anteile wirksam sind (dazu unter Rdn 101 ff.).