Dr. Birgit Wilhelm-Lenz, Jochem Schausten
Rz. 48
Hinweis
In den Unterhaltsverfahren besteht grundsätzlich Anwaltszwang gem. § 114 FamFG.
Ausnahmen:
a) Inverzugsetzen des Unterhaltsschuldners
Rz. 49
Bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird, ist der Gegner aufzufordern, den geschuldeten Unterhalt zu zahlen. Die Höhe des zu zahlenden Ehegattenunterhalts richtet sich gem. § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Ist das Einkommen des Gegners nicht bekannt, so sollte er im Wege der Stufenmahnung in Anspruch genommen werden, ansonsten kann der Anspruch bereits beziffert werden.
Rz. 50
Hinweis
Der Unterhalt kann gem. §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 2 BGB ab dem Ersten des Monats geltend gemacht werden, in welchem der Verpflichtete entweder
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in Verzug gekommen ist oder |
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aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte oder sein Vermögen Auskunft zu erteilen oder |
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der Anspruch rechtshängig geworden ist. |
Deshalb sollte vor allem zum Monatsende hin auf eine zügige Mandatsbearbeitung geachtet werden, damit eine der vorgenannten Maßnahmen ergriffen wird und nicht ein Monat verstreicht!
Achtung!
Diese Vorschriften gelten nicht für den nachehelichen Unterhalt, § 1585b Abs. 2 BGB!
Rz. 51
Ausnahmsweise kann in folgenden Fällen der Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden, ohne dass es der Inverzugsetzung bedarf:
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Geltendmachung von Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), Jahresfrist beachten! |
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Verhinderung an der Geltendmachung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB), z.B. unbekannter Aufenthaltsort des Unterhaltsverpflichteten. |
Rz. 52
Hinweis
Diese Vorschrift gilt nur für folgende Unterhaltsschuldverhältnisse:
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Verwandtenunterhalt, |
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Kindesunterhalt, |
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Ansprüche der Mutter gegen den Vater des nichtehelichen Kindes, |
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Trennungsunterhalt. |
b) Welches Gericht ist zuständig?
Rz. 53
Für Unterhaltsstreitigkeiten sind die Familiengerichte zuständig.
Die §§ 231–260 FamFG enthalten die Verfahrensvorschriften für die Unterhaltssachen. Sie sind Familienstreitsachen nach § 112 Nr. 1 FamFG mit der Rechtsfolge der grundsätzlichen Anwendung der ZPO.
Rz. 54
Die sachliche Zuständigkeit für Unterhaltssachen (Kindes-, Familien-, Verwandtenunterhalt) ergibt sich aus § 111 Nr. 8 FamFG. Diese Zuständigkeit ist ausschließlich.
Rz. 55
Bei der örtlichen Zuständigkeit in Unterhaltssachen ist zu unterscheiden, ob eine Ehesache anhängig ist oder nicht:
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Die Ehesache ist oder war anhängig: Ist oder war eine Ehesache anhängig, so ist das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist, ausschließlich zuständig für die durch die Ehe begründeten gesetzlichen Unterhaltspflichten (§ 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) und für Unterhaltspflichten gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind, nunmehr auch gegenüber einem gleichgestellten volljährigen Kind nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB (mit Ausnahme von vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln, § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). |
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Die Ehesache wird rechtshängig: Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, so ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben (§ 233 S. 1 FamFG). |
Rz. 56
Diese ausschließliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen geht gem. § 232 Abs. 2 FamFG der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts vor.
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Die Ehesache ist nicht anhängig: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften (§ 232 Abs. 3 S. 1 FamFG), mit der Maßgabe, dass der Antrag dort einzureichen ist, wo der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
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Wahlweise ist für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt auch zuständig:
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das Gericht, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 FamFG), |
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für den Antrag eines Kindes, durch den beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, das Gericht, das für den Antrag gegen einen Elternteil zuständig ist (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 FamFG), |
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das Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat (§ 232 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 FamFG). |
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c) Die Unterhaltsverfahrensarten außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens
Rz. 57
Ist noch keine Ehesache anhängig und sollen Kindes- oder Ehegattenunterhaltsansprüche eingeklagt werden, so ist folgendermaßen zu prüfen:
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Ist die Höhe des Einkommens des Gegners bekannt und liegt nicht bereits ein Titel vor (Urteil, P... |