Rz. 154

Das staatliche Kindergeld wird monatlich an den Kindergeldberechtigten ausgezahlt nach §§ 31, 62 ff. EStG.[118] Das Kindergeld ist als zweckgebundene und existenzsichernde Leistung für das Kind zu verwenden und mindert dessen Unterhaltsbedarf.

 

Rz. 155

Das Kindergeld wird daher nach § 1612b BGB bedarfsmindernd vorweg abgezogen, so dass der Bedarf des Kindes um das Kindergeld gekürzt wird. Dies geschieht zur Hälfte, sofern ein Elternteil barunterhaltspflichtig ist, ansonsten wird es voll abgezogen. Wird das Kind im paritätischen Wechselmodell betreut, erfolgt die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB.[119]

[118] Zur Bezugsberechtigung vgl. § 64 EStG, BFH FamRZ 2005, 618 ff.
[119] BGH FamRZ 2016, 1053.

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