Dr. Birgit Wilhelm-Lenz, Jochem Schausten
Rz. 565
Der Gesetzgeber hat im Zuge der Änderungen des Zugewinnausgleichsrechts auch die Regelungen bezüglich der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung, die sich bisher in der Hausratsverordnung fanden, neu gefasst. Die Neuregelungen traten ebenfalls zum 1.9.2009 in Kraft (Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts), zum gleichen Zeitpunkt wurde die Hausratsverordnung aufgehoben.
Rz. 566
Für den Anwalt sind die Verfahren auch aufgrund der Neuregelung der Gegenstandswerte in § 48 FamGKG nicht sehr lukrativ. So legt der Gesetzgeber jetzt einen Regelstreitwert von 4.000 EUR für den Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung, von 3.000 EUR für die Zuweisung der Ehewohnung während der Getrenntlebens und die endgültige Aufteilung der Haushaltsgegenstände nach rechtskräftiger Scheidung und von 2.000 EUR für die Zuweisung von Haushaltsgegenständen während des Getrenntlebens. Im Falle einer einstweiligen Anordnung sollen die Werte zusätzlich halbiert werden. Zwar hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen kann, wenn die oben genannten Werte unbillig sind – die Erfahrung lässt allerdings befürchten, dass die Gerichte davon eher in der Form Gebrauch machen werden, dass der Wert niedriger festgesetzt wird.
Rz. 567
Vor diesem Hintergrund ist eine kostendeckende Bearbeitung derartiger Mandate so gut wie unmöglich. Umso wichtiger ist es, in solchen Angelegenheiten mit dem Mandanten die Honorarfrage offen anzusprechen. Am besten vereinbart man einen Gegenstandswert, nach dem dann die anwaltlichen Gebühren abzurechnen sind. Hierbei sollte man sich in allen Verfahren, in denen es um die Überlassung der Wohnung geht, an der Jahreskaltmiete der Wohnung orientieren. Nur eine solche Vereinbarung wird dem Interesse des Mandanten an dem Verfahren gerecht – wie man unschwer an den vergleichbaren Gegenstandswertregelungen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen erkennen kann. Warum sollte eigentlich die Tätigkeit eines Familienrechtlers im Zusammenhang mit der Ehewohnung weniger wert sein als die Tätigkeit eines Mietrechtlers bei einer Kündigung?
Rz. 568
In den Haushaltssachen hingegen sollte man den Wert der Haushaltsgegenstände – und zwar den gesamten Wert – als Gegenstandswert festlegen. Erfahrungsgemäß sind gerade solche Verfahren zeit- und arbeitsintensiv – und es steht im Hinblick auf die nachfolgend dargestellten Möglichkeiten des Gerichts, die Beteiligten zu ergänzendem Sachvortrag anzuhalten, die Gefahr, dass diese Verfahren noch zeit- und arbeitsintensiver werden.