Kurzbeschreibung
Muster eines anwaltlichen Schreibens an den Mandanten, in welchem er über die Höhe der Kosten informiert wird und ihm ein Überblick über die Gegenstandswerte und evtl. anfallenden Kosten der bei Trennung und Scheidung häufigsten Auseinandersetzungen gegeben wird.
Erläuterung Kosten (an Mandanten)
Herrn/Frau ...
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ...,
mit diesem Schreiben möchte ich Sie über die Höhe der Kosten informieren und Ihnen einen Überblick über die Gegenstandswerte und evtl. anfallenden Kosten der bei Trennung und Scheidung häufigsten Auseinandersetzungen geben:
Für jede Angelegenheit wird zunächst ein Wert festgesetzt (auch Gegenstandswert, Streitwert oder Verfahrenswert genannt). Nach diesem Wert richten sich die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren. Die Berechnung dieser Werte ist von der jeweiligen Angelegenheit abhängig. Für die wichtigsten Verfahren gilt Folgendes:
– Verfahren wegen Scheidung der Ehe:
Der Gegenstandswert entspricht dem Dreifachen der summierten Nettoeinkünfte der Eheleute. Sofern die Ehegatten über höhere Vermögenswerte verfügen, wird dies von einigen Gerichten gegenstandswerterhöhend berücksichtigt.
– Versorgungsausgleich:
Der Verfahrenswert für Versorgungsausgleichssachen beträgt grundsätzlich für jedes zu übertragende Anrecht 10 %, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 % des in 3 Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Verfahrenswert vervielfältigt sich damit mit der Zahl der auszugleichenden Anrechte. Er ist nach oben nicht begrenzt, darf jedoch einen Mindestwert von 1.000 EUR nicht unterschreiten.
– Elterliche Sorge/Umgangsrecht:
In Angelegenheiten betreffend das Sorge- oder Umgangsrecht beträgt der Wert jeder einzelnen Kindschaftssache 4.000 EUR, auch wenn mehrere Kinder betroffen sind. Von diesem Wert kann das Gericht nach unten und auch nach oben – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – abweichen.
– Streit um die Ehewohnung:
Der Wert für die Zuweisung der Wohnung während des Getrenntlebens beträgt 3.000 EUR, für die Zuweisung der Ehewohnung nach der Scheidung 4.000 EUR.
– Hausratsteilung:
Für eine endgültige Regelung der Haushaltsgegenstände nach der Ehescheidung gilt ein Verfahrenswert von 3 000 EUR, für die Benutzungsregelung für die Zeit des Getrenntlebens ein solcher von 2.000 EUR.
– Unterhalt:
Der Wert des laufenden Unterhalts errechnet sich nach dem geforderten monatlichen Unterhalt berechnet auf 12 Monate (geforderter monatlicher Unterhalt multipliziert mit dem Faktor 12).
Dieser Wert erhöht sich um den Wert der eventuell geltend gemachten Unterhaltsrückstände. Der Gegenstandswert ergibt sich daher zusammenfassend aus dem Jahresbetrag des laufenden Unterhalts und dem geltend gemachten Unterhaltsrückstand.
– Zugewinnausgleich:
Der Gegenstandswert des Verfahrens um den Zugewinnausgleich ist der Betrag, den ein Beteiligter als Zugewinnausgleich von dem anderen fordert.
Die Höhe des Verfahrenswertes (der vom Gericht festgesetzt wird) ist für die Berechnung der jeweiligen Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich und ergibt sich aus den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die gesetzlich festgelegten Gebühren in Rechnung zu stellen. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren in der Rechnung ist ihm nicht erlaubt. Höhere als die gesetzlichen Gebühren können dagegen mit dem Mandanten schriftlich in einer Vergütungsvereinbarung festgelegt werden.
Grundsätzlich können in einem Gerichtsverfahren drei unterschiedliche Rechtsanwaltsgebühren anfallen:
– Die Verfahrensgebühr.
Sie entsteht bereits mit der Beauftragung des Rechtsanwalts zur Klageerhebung. Sie entsteht auch bei der Abwehr einer Klage, wenn die Klage zugestellt wurde. Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts ab, die dieser außerhalb der Gerichtstermine bis zum Abschluss der Instanz erbringt.
– Die Terminsgebühr.
Sie entsteht für die Vertretung des Mandanten in Gerichtsterminen, in denen zur Sache streitig verhandelt oder die Sache nur erörtert oder über streitige Punkte Beweis erhoben wird. Die Terminsgebühr gilt auch für die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Termin, der von einem Sachverständigen bestimmt wurde.
– Die Einigungsgebühr.
Sie entsteht für das Mitwirken des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vergleichs, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Ein gegenseitiges Nachgeben der Parteien ist nicht erforderlich. Die Gebühr entsteht bereits bei der Mitwirkung des Rechtsanwalts an den Vergleichsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags nicht ursächlich war.
War der Rechtsanwalt in der gleichen Angelegenheit zunächst außergerichtlich tätig, so ist die ihm dafür entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die spätere Verfahrensgebühr anzurechnen, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75. Demnach kann also neben der Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühr auch noch die Hälfte der Gebühr berechnet werden, die ...