Rz. 128

Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Streitverfahrens zu tragen, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361a Abs. 4 BGB).[101] Diese Prozesskostenvorschusspflicht gilt auch bei getrennt lebenden Eheleuten und auch für Verfahren, welche gegen den zur Finanzierung Verpflichteten selbst gerichtet sind, nicht aber unter geschiedenen Ehepartnern.[102]

 

Rz. 129

Der Antrag ist zulässig, auch ohne dass ein Hauptsacheverfahren anhängig ist oder im Hauptsacheverfahren ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt worden ist (§§ 127a, 246 FamFG).

 

Rz. 130

Der Unterhaltsberechtigte kann die notwendigen Kosten des Rechtsstreits (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Auslagen und Umsatzsteuer) geltend machen. Er muss einen bezifferten Leistungsantrag stellen.

[101] S. Muster Rdn 203.
[102] BGH FamRZ 1984, 148.

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