Rz. 392

Der Unterhaltsanspruch endet mit der Wiederverheiratung, mit der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tod des Berechtigten, § 1586 Abs. 1 BGB (nicht bei Tod des Verpflichteten, § 1586b Abs. 1 BGB).

 

Rz. 393

Der Unterhaltsanspruch lebt gem. § 1586a BGB wieder auf, wenn eine neue Ehe des Unterhaltsberechtigten aufgehoben wird (durch Tod oder Scheidung) und der Unterhaltsgläubiger wegen der Erziehung der Kinder aus der ersten Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

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