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Der Übergang von Mitunternehmeranteilen bzw. Teilen von Mitunternehmeranteilen bildet auch in erbschaftsteuerrechtlicher eine wesentliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Privilegien für Produktivvermögen (§§ 13a ff. ErbStG). Denn begünstigt ist hier nur der Übergang ganzer Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile (einschließlich etwaigen Sonderbetriebsvermögens) im Ganzen auf den Erwerber oder eine Erwerbergruppe. Kommt es zu einer ertragsteuerlichen Betriebsaufgab (und sei sie auch nur fingiert), schließt dies regelmäßig auch die Anwendbarkeit der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen aus.

Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist zu beachten, dass diese nur begünstigt sein können, wenn der Erblasser eine Beteiligung von mehr als 25 % (bezogen auf das Nennkapital der Gesellschaft) besaß (Mindestbeteiligungsquote). Diese kann ggf. auch durch eine Poolung der Beteiligung des Erblassers mit den Anteilen anderer Gesellschafter erreicht werden. Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines entsprechenden Stimmbindungsvertrages, der auch bestimmte Verfügungsbeschränkungen umfassen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung der Begünstigungsnormen vgl. § 25 Rdn 354 ff.

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