a) Grundsätzliches
Rz. 45
Während die Fortsetzungsklausel gerade keine Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen verbrieft, zielen die sog. Nachfolgeklauseln auf die Fortführung der Gesellschaft mit dem bzw. den Erben/Vermächtnisnehmer/n des verstorbenen Gesellschafters ab. Sie ermöglichen einen erbrechtlichen Übergang der Gesellschaftsrechte. Nach Auffassung des BGH treten die Erben unmittelbar in die Position des verstorbenen Gesellschafters ein; Voraussetzung ist allerdings, dass die vereinbarte Nachfolgeklausel auch mit der erbrechtlichen Rechtslage übereinstimmt, also der gesellschaftsvertraglich designierte Nachfolger auch über eine erbrechtliche Legitimation verfügt.
b) Einfache Nachfolgeklausel
Rz. 46
Die einfache Nachfolgeklausel führt zum Nachrücken sämtlicher Erben des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung. Dies geschieht automatisch mit dem Erbfall, ohne dass hierzu weitere Maßnahmen erforderlich wären oder diese Rechtsfolge verhindert werden könnte. Sind mehrere Erben vorhanden, werden alle von ihnen Gesellschafter, und zwar jeweils anteilig entsprechend der Erbquoten. Zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber nur durch einen gemeinsamen Vertreter berechtigt. Der einzelne Gesellschafter ist nur zur Geltendmachung seiner (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte berufen. Dies gilt insbesondere für das Recht zur Kündigung.
Rz. 47
Nachfolger in eine Personengesellschaftsbeteiligung kann – auch auf der Grundlage einer Nachfolgeklausel – niemals eine möglicherweise entstehende Erbengemeinschaft sein. Der Anteil des Verstorbenen geht vielmehr immer anteilig unmittelbar auf die einzelnen Erben über. Es handelt sich insoweit nach h.M. um einen Übergang im Wege der Singularsukzession. Hintergrund dieser Rechtsfigur ist es, den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zu verwehren. Eine (erbrechtliche) Haftungsbeschränkung der Erben (z.B. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters) kommt im Falle der Fortführung der Beteiligung nicht in Betracht. § 139 HGB ermöglicht es aber, von den Mitgesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen. Die dabei evtl. erforderliche Umwandlung einer OHG in eine KG vollzieht sich gemäß § 139 Abs. 4 HGB durch Vertrag aller Gesellschafter. Nach wohl h.M. ist für die Höhe der Kommanditeinlage die gesellschaftsvertraglich bedungene Einlage des weggefallenen Gesellschafters maßgeblich, nicht etwa der (zufällige) Stand seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.
Rz. 48
Muster 22.2: Einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Muster 22.2: Einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachten fortgesetzt. Sind mehrere Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachte vorhanden, so haben sich die Erben von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Wird kein Bevollmächtigter benannt, dann ruht das Stimmrecht.
c) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 49
Im Unterschied zur einfachen führt die qualifizierte Nachfolgeklausel dazu, dass nur bestimmte Personen, z.B. solchen, die eine bestimmte fachliche Eignung nachgewiesen haben, in die Gesellschafterstellung des Verstorbenen nachrücken können.
Rz. 50
Auch hier vollzieht sich der Erwerb der Gesellschafterstellung (jedenfalls für Erben) von selbst. Auf die dem Nachfolgeberechtigten hinterlassene Erbquote kommt es – für die Erlangung der Gesellschafterstellung – nicht an; der qualifizierte Nachfolger wird auch dann vollumfänglich Personengesellschafter, wenn er nur eine geringere Erbquote (als dem Wert des Gesellschaftsanteils entspricht) erhält.
Rz. 51
Fehlt es an einer erbrechtlichen Legitimation, ist also der gesellschaftsvertraglich bestimmte Nachfolger weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer berufen, kann eine sog. rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel vorliegen. Diese stellt jedoch nur dann eine rechtswirksame Basis für die Nachfolge dar, wenn der ins Auge gefasste Nachfolger selbst am Vertragsschluss beteiligt war.
Sowohl beim Eingreifen der einfachen und der qualifizierten als auch bei der – funktionierenden – rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel fällt der Gesellschaftsanteil nicht in den Nachlass, sodass – vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen – auch keine Abfindungsansprüche der Erben bestehen.
Rz. 52
Ist der qualifizierte Nachfolger nicht Alleinerbe und ergeben sich Wertunterschiede zwischen seiner Erbquote und der auf ihn übergehenden Beteiligung, ist...