Rz. 46

Die einfache Nachfolgeklausel führt zum Nachrücken sämtlicher Erben des verstorbenen Gesellschafters in dessen Gesellschafterstellung. Dies geschieht automatisch mit dem Erbfall, ohne dass hierzu weitere Maßnahmen erforderlich wären oder diese Rechtsfolge verhindert werden könnte. Sind mehrere Erben vorhanden, werden alle von ihnen Gesellschafter, und zwar jeweils anteilig entsprechend der Erbquoten. Zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte sind sie aber nur durch einen gemeinsamen Vertreter berechtigt.[25] Der einzelne Gesellschafter ist nur zur Geltendmachung seiner (höchst-)persönlichen Gesellschafterrechte berufen. Dies gilt insbesondere für das Recht zur Kündigung.

 

Rz. 47

Nachfolger in eine Personengesellschaftsbeteiligung kann – auch auf der Grundlage einer Nachfolgeklausel – niemals eine möglicherweise entstehende Erbengemeinschaft sein. Der Anteil des Verstorbenen geht vielmehr immer anteilig unmittelbar auf die einzelnen Erben über. Es handelt sich insoweit nach h.M. um einen Übergang im Wege der Singularsukzession.[26] Hintergrund dieser Rechtsfigur ist es, den Gesellschafter-Erben die Möglichkeit der handelsrechtlich nicht vorgesehenen Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass zu verwehren. Eine (erbrechtliche) Haftungsbeschränkung der Erben (z.B. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters) kommt im Falle der Fortführung der Beteiligung nicht in Betracht. § 139 HGB ermöglicht es aber, von den Mitgesellschaftern die Einräumung einer Kommanditistenstellung zu verlangen. Die dabei evtl. erforderliche Umwandlung einer OHG in eine KG vollzieht sich gemäß § 139 Abs. 4 HGB durch Vertrag aller Gesellschafter. Nach wohl h.M. ist für die Höhe der Kommanditeinlage die gesellschaftsvertraglich bedungene Einlage des weggefallenen Gesellschafters maßgeblich, nicht etwa der (zufällige) Stand seines Kapitalkontos im Todeszeitpunkt.

 

Rz. 48

Muster 22.2: Einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag

 

Muster 22.2: Einfache Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachten fortgesetzt. Sind mehrere Erben oder anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Bedachte vorhanden, so haben sich die Erben von einem Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Wird kein Bevollmächtigter benannt, dann ruht das Stimmrecht.

[25] BGHZ 46, 291.
[26] BGHZ 22, 186; OLG Frankfurt NJW 1983, 1806.

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