I. Einzelunternehmen
Rz. 28
Der Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB) gilt auch, wen sich im Nachlass ein Einzelunternehmen befindet. Dieses geht durch Erbfall auf den oder die Erben über.
Das Unternehmen bildet einen Nachlassgegenstand (wie anderes Vermögen auch). Zum Nachlass zählen auch die dem Unternehmen zuzurechnenden Schulden (des Erblassers), für die der Erbe grundsätzlich haftet. Allerdings hat er gem. § 27 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Geschäfte innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, einzustellen und auf diese Weise eine persönliche Haftung für im Geschäft begründete Verbindlichkeiten zu vermeiden.
Rz. 29
Ist Erwerber eines einzelkaufmännischen Unternehmens anstatt eines Alleinerben eine Erbengemeinschaft, kann diese das bisherige Einzelunternehmen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen. Durch den Erbfall ändert sich weder die Rechtsform noch entsteht durch die Beteiligung mehrerer Miterben (automatisch) eine GbR oder OHG. Hieran ändert auch das nachträgliche Ausscheiden einzelner Miterben bzw. eine personenbezogene Teilerbauseinandersetzung nichts, solange noch wenigstens zwei Miterben verbleiben.
Rz. 30
Die Miterben eines einzelkaufmännischen Unternehmens bilden daher nicht etwa (automatisch) eine auf den Betrieb des Unternehmens gerichtete Gesellschaft, Sie sind vielmehr als Erbengemeinschaft Träger des Unternehmens.
II. Anteile an Personengesellschaften
1. Grundsätzliches
Rz. 31
Welche Konsequenzen sich beim Tod des Gesellschafters einer Personengesellschaft ergeben, hängt in erster Linie von der Gestaltung der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelungen ab, Je nach gewählter Variante kommt es beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Die Bandbreite reicht vom erbrechtlichen Übergang des Gesellschaftsanteils auf einen oder mehrere Nachfolger (durch Erbanfall) bis zum Untergang des Anteils. Im letztgenannten Szenario fällt in den Nachlass des Verstorbenen nur ein – ggf. auch beschränkter oder auf Null reduzierter – Abfindungsanspruch.
2. Verlust der Gesellschafterstellung für den Rechtsnachfolger
a) Gesetzliche Regelungen
Rz. 32
Grundform aller (Personen-)Gesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für sie regelt § 727 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.
Rz. 33
Dies galt früher auch für die Beteiligungen persönlich haftender Gesellschafter von Personen. Heute bestimmt § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, dass der Tod eines Gesellschafters nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur zum Ausscheiden des Verstorbenen, zur Folge hat. Der Gesellschaftsvertrag kann abweichende Regelungen vorsehen.
Gleiches gilt für den Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Der Anteil eines Kommanditisten geht demgegenüber nach § 171 HGB mit dem Tod auf die Erben oder Vermächtnisnehmer über. Diese rücken also in die Kommanditistenstellung nach. Die Gesellschaft wird – sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes regelt – mit ihnen fortgesetzt. Kommanditanteile sind also vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen vererblich.
b) Vertragliche Regelungen
Rz. 34
Wie bereits angedeutet sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben allesamt dispositiv. Die Gesellschafter haben also die Möglichkeit, von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Vereinbarungen zu treffen, wovon in der Praxis auch häufig Gebrauch gemacht wird. Die einzelnen in Betracht kommenden Gesellschaftsvertragsklauseln führen mitunter zu sehr unterschiedlichen pflichtteilsrechtlichen und auch steuerlichen Konsequenzen. Diese werden beim Vertragsschluss oftmals vernachlässigt, können sich aber im Erbfall drastisch auswirken und führen mitunter zu erheblichen, im Einzelfall sogar existenzbedrohenden, Liquiditätsbelastungen.
Im Einzelnen kommen folgende Regelungen in Betracht:
Rz. 35
Den Regelungsinhalt von § 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB geben die sog. Fortsetzungsklauseln wider. Diese besagen, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Mit dem Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters erlöschen automatisch auch alle ihm bis dahin zustehenden gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte. Die gesamthänderische Beteiligung des Verstorbenen wächst den übrigen (Mit-)Gesellschaftern gemäß § 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 S. 1 BGB anteilig zu (Anwachsungserwerb).
Rz. 36
Anstelle des (untergegangenen) Gesellschaftsanteils fällt in den Nachlass ein gegen die Gesellschaft (also solche) gerichteter Abfindungsanspruch nach § 738 ...