Rz. 112
Der so ermittelte Wert ist nicht nur maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb des Vermächtnisnehmers, sondern auch für die Höhe der beim Verpflichteten abzuziehenden Vermächtnislast.
Rz. 113
In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Empfänger wiederkehrender Versorgungsbezüge diese nach § 22 EStG zu versteuern hat. Steuerpflichtig ist dabei der sog. Ertragsanteil der Bezüge, der je nach Lebensalter des Berechtigten bei Beginn der Bezüge aus dem Gesetz abzulesen ist.
Rz. 114
Soweit die Versorgungsleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Erwerb einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit steht, kann der Verpflichtete die zu leistenden Zahlungen als Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG abziehen. Die Formulierung des Gesetzes bezieht sich zwar vom Wortlaut her nur auf lebzeitige Übertragungen, es ist aber allgemein anerkannt, dass auch Vermögensübergänge von Todes wegen ebenso behandelt werden sollen (wenn dieselbe Gestaltung im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge begünstigt wäre).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Gegenstand seines Erwerbs ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, ein Gewerbebetrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bzw. eine freiberufliche Praxis oder Anteile an einer freiberuflichen Personengesellschaft (jeweils nach einkommensteuerrechtlicher Definition) ist. GmbH-Geschäftsanteile können ebenfalls begünstigt sein, wenn eine wenigstens 50 % des Stammkapitals umfassende Beteiligung vererbt wird und gleichzeitig die Geschäftsführer-Stellung vom Erblasser auf den Erben übergeht. Es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Versorgungsleistung und dem Erwerb derartigen Vermögens vorliegen bzw. dokumentiert werden.
Rz. 115
Außerdem muss die Höhe der Versorgungsleistung sich zum einen am Versorgungsbedürfnis des Begünstigten und zum anderen an der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten orientieren. Eine am tatsächlichen Wert des vererbten Vermögens orientierte, also nach kaufmännischen Gesichtspunkten bestimmte Höhe der Leistungen in dem Sinne, dass ein wertmäßig angemessener Ausgleich für den Vermächtnisnehmer angestrebt wird, ist nicht begünstigt.
Rz. 116
Muster 22.5: Versorgungsvermächtnis
Muster 22.5: Versorgungsvermächtnis
Als Vermächtnis erhält _________________________ einen aus dem vererbten Unternehmen, der _________________________ GmbH & Co. KG zu bestreitenden Versorgungsanspruch gegenüber meinem Alleinerben mit folgendem Inhalt:
Der Alleinerbe ist verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer monatlich jeweils bis zum _________________________ einen Betrag von EUR _________________________ als dauernde Last zu bezahlen. Deren Höhe ist abhängig von der Entwicklung der Währungs- und Preisverhältnisse sowie von der Leistungskraft des Alleinerben _________________________, die sich nach der Ertragslage des ihm hinterlassenen Unternehmens richtet. Soweit der Gewinn laut geprüftem Jahresabschluss der _________________________ GmbH & Co. KG (oder eines an ihre Stelle getretenen Unternehmens anderen Namens oder in anderer Rechtsform) einen Betrag von EUR _________________________ unterschreitet, kann der Alleinerbe eine Kürzung der dauernden Last entsprechend des Gewinnrückgangs verlangen, und zwar um den Prozentsatz, um den der tatsächliche Gewinn die hier definierte Gewinngrenze unterschreitet. Im Übrigen wird klargestellt, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit und/oder die Unterbringung des Vermächtnisnehmers in einem Pflegeheim nicht zur Erhöhung der Leistungspflicht führen soll.
Mitunter soll die soeben dargestellte Verknüpfung der Versorgung mit dem Schicksal des Unternehmens aber auch gerade vermieden werden. Insbesondere dann, wenn der Nachlass über genügend Substanz verfügt, die Versorgung auch ohne Unternehmenserträge sichern zu können, kann dies durchaus sinnvoll sein.
Rz. 117
Muster 22.6: Alleinerbenlösung und Absicherung des Ehepartners durch Rentenvermächtnis und Wohnungsrechtsvermächtnis
Muster 22.6: Alleinerbenlösung und Absicherung des Ehepartners durch Rentenvermächtnis und Wohnungsrechtsvermächtnis
Unternehmertestament
Ich, _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament.
I. Testierfreiheit, Güterstand
Ich erkläre, dass ich nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Vorsorglich hebe ich alle bisherigen Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
Mit Ehevertrag vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ in _________________________ unter Urkundenrolle Nr. _________________________, habe ich mit meiner Ehefrau _________________________ den in unserer Ehe geltenden gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert.
II. Erbeinsetzung
Ich setze meinen Sohn _________________________ zu meinem alleinigen Vollerben meines ges...