Rz. 24
Das Verhältnis von Erbrecht auf der einen und Handles- und Gesellschaftsrecht auf der anderen Seite charakterisiert der Grundsatz: Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht! Ob und inwieweit eine Nachfolge in eine Gesellschafterstellung überhaupt möglich ist und welche Voraussetzungen hierfür ggf. erfüllt sein müssen, beurteilt sich vorrangig nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten.
Rz. 25
Mithin bestimmt gerade im Bereich der Personengesellschaften in erster Linie der Gesellschaftsvertrag darüber, ob und inwieweit der Gesellschaftsanteil überhaupt vererblich ist. Eine genaue Abstimmung des Unternehmertestaments auf die gesellschaftsrechtliche Situation bzw. den konkreten Gesellschaftsvertrag ist daher zwingend erforderlich.
Rz. 26
Weit verbreitet sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, denen zufolge nur "diejenigen Abkömmlinge Nachfolger in der Gesellschaft werden können, die auch Erben werden". Wird in dieser Situation der Erblasser aufgrund eines Berliner Testaments von seinem Ehegatten (allein) beerbt, ist ein Nachrücken in die Gesellschafterstellung ausgeschlossen. Denn der überlebende Ehegatte Unternehmers ist in aller Regel kein "Abkömmling" des Verstorbenen. Statt zu einer Nachfolge durch den Ehegatten kommt es dann zu einer Anwachsung des Anteils bei den Mitgesellschaftern. Für die Familie ist die Beteiligung (gegenständlich) jedenfalls verloren, es sei denn die anderen Gesellschafter haben ein Einsehen und nehmen ersatzweise ein Kind in die Gesellschaft auf oder fassen einen den Gesellschaftsvertrag durchbrechenden Beschluss zur Fortsetzung des Gesellschaft mit dem Ehegatten des Verstorbenen. Sich hierauf zu verlassen zu müssen, kann jedoch nicht der Anspruch einer sinnvollen Nachfolgeplanung sein.
Rz. 27
Erste Frage bei der Nachfolgeplanung betreffend Personengesellschaften ist also immer die nach der grundsätzlichen Vererblichkeit der Beteiligung. Ist das Ob geklärt, gilt es zu prüfen, an wen die Gesellschafterstellung vererbt werden kann, ob also hinsichtlich der in Betracht kommenden Nachfolger gesellschaftsvertragliche Beschränkungen bestehen.
Für Anteile an Kapitalgesellschaften ist der Grundsatz der Vererblichkeit gesetzlich geregelt. Dies schließt aber nicht aus, dass durch sog. Einziehungs- bzw. Abtretungsklauseln (vgl. sogleich unten) die durch den Erbfall zunächst auf den oder die Erben übergehende Beteiligung wieder – an die Gesellschaft oder einen Dritten – herausgegeben werden muss, den Erben also im Ergebnis doch nicht verbleibt. Vor diesem Hintergrund ist auch hier stets eine genaue Prüfung des entsprechenden Gesellschaftsvertrages erforderlich.