A. Allgemeines
I. Planung der Unternehmensnachfolge
Rz. 1
Auch wenn es für den Betroffenen nicht immer ganz einfach ist, sich dem Thema zu stellen, gehört doch die Planung und Regelung der Unternehmensnachfolge sicher zu den wichtigsten Aufgaben eines erfolgreichen Unternehmers. Das hat seine Ursache vor allem darin, dass neben rechtlichen und insbesondere steuerrechtlichen Aspekten auch sehr viele wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen. Außerdem ist ein klares Bekenntnis zur Überleitung der unternehmerischen Verantwortung auf einen oder mehrere Nachfolger erforderlich, also eine Verhaltensweise, die der Unternehmer aus der operativen Führung nicht unbedingt gewohnt ist. Nichtsdestotrotz sind das Wissen und der Erfahrungsschatz des Seniors (oder der Senioren) für den oder die Übernehmer von unschätzbarem Wert, wenn bzw. soweit sie ohne gleichzeitige Bevormundung bereitgestellt werden. Insbesondere dieser Umstand bildet eines der stärksten Argumente für eine lebzeitige Regelung der Unternehmensnachfolge. Auch das beste Unternehmertestament wird hieran nichts ändern können.
Rz. 2
Eine lebzeitige Übertragung ist also in jedem Fall vorzugswürdig. Allerdings braucht der Übergabeprozess seine Zeit und ist nicht von heute auf morgen erledigt. Vor den Unwägbarkeiten des Lebens (Tod, Geschäftsunfähigkeit etc.) sind auch Unternehmer nicht sicher. Daher gilt es sicherzustellen, dass derartige Schicksalsschläge nicht noch kurz vor dem Ziel eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge verhindern. Die geeigneten Mittel, sich hiergegen abzusichern, sind neben umfassenden Vollmachten auch ein sinnvolles Unternehmertestament.
Rz. 3
Typischerweise besteht die Zielsetzung des Unternehmers bei der Gestaltung seines Testaments darin, auf der einen Seite die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten und auf der anderen Seite seine Familie, insbesondere der Kinder und des überlebenden Ehegatten, wirtschaftlich abzusichern. Dazu muss oft auch auf eine Reduzierung möglicher Ausgleichs-, Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche geachtet werden. Zusätzlich gilt es, die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Dies gelingt grundsätzlich am sichersten, wenn man den ins Auge gefassten Unternehmensnachfolger zum Alleinerben einsetzt. Denn auf diese Weise ist auf jeden Fall gewährleistet, dass das (steuerliche) Unternehmen insgesamt einschließlich etwa vorhandenen Sonderbetriebsvermögens auf den Unternehmensnachfolger übergeht und auf diese Weise (fiktive) Zwangsentnahmen oder gar eine unbeabsichtigte ertragsteuerliche Betriebsaufgabe vermieden werden. Gleichzeitig ergibt sich auf diese Weise eine gute Chance, auch die erbschaftsteuerrechtlichen Privilegien (§§ 13a ff. ErbStG) nicht bereits durch eine suboptimale Gestaltung zu verspielen.
Die wirtschaftliche Absicherung der nicht in die Unternehmerstellung nachrückenden Erben (durch Verteilung des nicht zum Unternehmen gehörenden Vermögens an sie) kann bei diesem Konzept sehr einfach durch die Anordnung entsprechender Vermächtnissen erreicht werden. Um insoweit eine sichere Abwicklung zu gewährleisten, sollte die Durchführung der Vermächtniserfüllung (sowie weiterer Auseinandersetzungsmaßnahmen) einem Testamentsvollstrecker übertragen werden.
Rz. 4
Vor besondere Gestaltungsprobleme sieht sich der Berater (aber auch der Unternehmer selbst) gestellt, wenn der Unternehmensnachfolger noch gar nicht feststeht. Solche Situationen können sich beispielsweise ergeben, wenn die Kinder noch zu jung sind, um ihre Eignung für die Unternehmer-Rolle zu beurteilen. Hier darf auf keinen Fall die Auswahl des Erben einem Dritten überlassen werden. Gemäß dem sog. Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB sind Erbeinsetzungen, bei denen die Person des Erben der willkürlichen Entscheidung eines Dritten überlassen wird, unwirksam. Das kann den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und somit in vielen Fällen eine Zersplitterung des Eigentums am Unternehmen zur Folge haben. Daher ist es in solchen Konstellationen sinnvoller, einen Erben sozusagen als Interim-Unternehmer vorzusehen. Der Übergang an den endgültigen Unternehmensnachfolger kann durch Vermächtnisanordnungen gestaltet werden. Dies hat den Vorteil, dass die Person des Vermächtnisnehmers auch durch einen Dritten, z.B. einen Testamentsvollstrecker, anhand vom Erblasser vorgegebener Kriterien bestimmt werden kann.
Rz. 5
Grundvoraussetzung für die Gestaltung eines sinnvollen Unternehmertestamentes ist aber stets die genaue Analyse der Ausgangssituation, und das nicht nur in persönlicher Hinsicht sondern auch mit Blick auf die handels- und gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse. An der mangelnden Abstimmung zwischen Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag sind schon (zu) viele Unternehmensnachfolgen gescheitert. Denn es gilt der eherne Grundsatz "Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor!" Demzufolge bestimmt bei Personengesellschaften allein der Gesellschaftsvertrag darüber, ob ein Anteil überhaupt und wenn ja, unter welchen Bedingung...