Rz. 433

Wird die Verwirkung der Unterhaltsrückstände bejaht, so beseitigt dies nicht die Verzugsfolgen einer länger zurückliegenden Mahnung oder Auskunftsaufforderung, sondern nur den vor dem Zeitmoment liegenden Anspruch.[511]

 

Rz. 434

Die eingetretene Verwirkung hinsichtlich der aufgelaufenen Unterhaltsrückstände führt auch nicht zu einer Verwirkung des zukünftigen Unterhaltes. Denn ein Unterhaltsanspruch kann nicht verwirkt sein, bevor er überhaupt fällig geworden ist.[512] Daher müssen die Zeitabschnitte gesondert betrachtet werden.[513] Erfasst wird von der Verwirkung nur derjenige Rückstand, der vom Zeitmoment umfasst wird.[514]

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