Rz. 1
Leistet der Unterhaltsschuldner den geforderten Unterhalt nicht freiwillig und vollständig, soll der bestehende Unterhaltsanspruch letztlich zwangsweise durchgesetzt werden. Hier sind die folgenden Phasen zu unterscheiden:
▪ | die vorgerichtliche Vorgehensweise, |
▪ | die gerichtliche Geltendmachung und |
▪ | die Vollstreckung. |
Rz. 2
Eine korrekte vorgerichtliche Aufforderung ist unverzichtbar, damit später
▪ | auch Unterhaltsrückstände durchgesetzt werden können (Verzug!) und |
▪ | der Antragsgegner bei freiwilligen Zahlungen im späteren gerichtlichen Verfahren nicht in ein – für die Antragstellerin kostenschädliches – sofortiges Anerkenntnis erklären kann. |
Rz. 3
Werden freiwillige Unterhaltszahlungen geleistet, sind Besonderheiten zu beachten.
▪ | Das Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens (Hauptsacheverfahren oder einstweilige Anordnung) ist ein Titel über Unterhalt, der ggf. vollstreckt werden muss. |
▪ | Bei einem bestehenden Titel stellt sich die Frage der Abänderung. |
▪ | Bei verzögerter Durchsetzung einer Unterhaltsforderung kann Verwirkung und Verjährung drohen. |
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