Rz. 136

Wird während der Trennungszeit Kindesunterhalt geltend gemacht, vertritt derjenige Elternteil das Kind, der es in seiner Obhut hat (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, besteht also eine gesetzliche Verfahrensstandschaft für die Geltendmachung des Minderjährigenunterhaltes (§ 1629 Abs. 3 BGB). Folglich kann der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt nur im eigenen Namen gerichtlich geltend machen, muss also selbst als Antragsteller im Rubrum der Antragsschrift bezeichnet sein (und nicht nur als gesetzlicher Vertreter des Kindes). Der Name des anspruchsberechtigten Kindes taucht dann im Rubrum des Vollstreckungstitels gar nicht auf, sondern lediglich im Tenor.

 

Rz. 137

 

Praxistipp:

Aus dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO ergibt sich, dass der Streitgegenstand deutlich bestimmt werden muss. Dazu gehört bei einem von einem Elternteil in Verfahrensstandschaft geltend gemachten Anspruch auf Kindesunterhalt die Angabe der Personalien des Kindes, die sinnvollerweise in den Antrag und den Tenor der gerichtlichen Entscheidung aufgenommen werden.

Wird für mehrere Kinder Unterhalt verlangt, so müssen die entsprechenden Beträge im Antrag sowohl hinsichtlich des laufenden Unterhaltes als auch der Rückstände genau aufgeschlüsselt werden.

Die unaufgeschlüsselte Angabe eines Gesamtbetrages im Zahlungsantrag für mehrere Unterhaltsberechtigte ist unzulässig[135] und führt dazu, dass der gesamte Titel nicht mehr vollstreckungsfähig wird.

Diese Anforderungen müssen auch bereits bei der vorprozessualen Zahlungsaufforderung, die den Gegner in Verzug setzen soll, beachtet werden, siehe Rdn 7.
Sind freiwillige Zahlungen geleistet worden, so sind diese auch – unter Angabe der vorgenommenen Verrechnungsmodalitäten – in der Antragsschrift genau aufzuführen. Die Formulierung "bereits gezahlte Beträge sind anzurechnen" macht den Titel inhaltlich unbestimmt und deshalb insgesamt nicht vollstreckungsfähig (siehe Rdn 85).[136]
 

Rz. 138

Ist der Titel in gesetzlicher Verfahrensstandschaft erlangt worden, dann ist auch der Elternteil Inhaber dieses Titels und vollstreckt daraus im eigenen Namen (gesetzliche Vollstreckungsstandschaft).[137]

 

Rz. 139

Aus den Regelungen zur Verfahrensstandschaft ergeben sich weitere Konsequenzen:

Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei eines in Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens auf Kindesunterhalt ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des antragstellenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.[138]
Besteht zwischen den Eltern eine Freistellungsvereinbarung, so soll eine in Verfahrensstandschaft erhobene Unterhaltsklage mutwillig i.S.d. § 114 ZPO sein.[139]

Diese Verfahrensstandschaft endet

bei Rücknahme des Scheidungsantrages,
mit der Volljährigkeit des Kindes[140] oder
mit dem Wechsel der Obhut (siehe § 18 Rdn 109).[141]

Diese Verfahrensstandschaft besteht über die Rechtskraft der Scheidung hinaus noch fort.[142]

 

Rz. 140

Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Verfahrensstandschaft aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes das Unterhaltsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann das Kind im Wege des Beteiligtenwechsels[143] – und zwar des gewillkürten Beteiligtenwechsels[144] – in das gerichtliche Verfahren eintreten. Dieser ist nicht von der Zustimmung des Antragsgegners abhängig (siehe § 19 Rdn 158).[145]

[135] Götsche, ZFE 2007, 209 m.w.N.
[137] Hamdan in jurisPK-BGB (2020), § 1629 Rn 104.
[138] BGH FamRZ 2006, 32; BGH FamRZ 2005, 1164; Hamdan in jurisPK-BGB, § 1629, Rn 102 m.w.N.
[139] AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1915.
[140] Zu den verfahrensrechtlichen Problemen Norpoth, FamRZ 2007, 514, 515 und Viefhues, ZFE 2003, 76.
[142] BGH v. 19.6.2013, XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378; BGH FamRZ 1990, 283, 284.
[143] BGH NJW 2013, 2595 = FamRZ 2013, 1378; Soyka a.a.O., Rn 226; zur Vorgehensweise bei einem Unterhaltsantrag im Verbund siehe Gießler, FamRZ 1994, 800, 802 m.w.N., Peschel-Gutzeit in Staudinger, § 1629 Rn 361.
[144] BGH NJW 2013, 2595 = FamRZ 2013, 1378.
[145] BGH v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378; BGH v. 23.2.1983 – IVb ZR 359/81, FamRZ 1983, 474, 475.

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