Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 394
Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Sie wird sodann von Amts wegen bis zur Durchsetzung des Anspruchs durchgeführt. Voraussetzung einer zulässigen Vollstreckung sind Titel – Klausel – Zustellung.
Rz. 395
Praxistipp:
Bei einem Antrag von Vollstreckungsmaßnahmen muss ggf. gesondert Verfahrenskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung beantragt werden. Wegen der rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Rz. 396
Nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 724, 725 ZPO bedarf es grundsätzlich einer vollstreckbaren Ausfertigung, also einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung der Endentscheidung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erteilt. Die Vorschrift des § 86 Abs. 3 FamFG, nach der eine Vollstreckungsklausel nur erforderlich ist, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat, ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht anwendbar.
Rz. 397
Dagegen ist die Vollstreckungsklausel bei einstweiligen Anordnungen nach § 53 Abs. 1 FamFG nur erforderlich, wenn die Vollstreckung für oder gegen einen anderen als den in dem Beschluss bezeichneten Beteiligten erfolgen soll. Diese qualifizierte KIausel wird vom Rechtspfleger erteilt (§ 20 Nr. 12 RPflG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Titel Unterhaltsansprüche des Kindes von einem Elternteil gegen den anderen Elternteil in gesetzlicher Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB gemacht wurden und nun das mittlerweile volljährige Kind selbst die Vollstreckung betreibt. Dann bedarf es einer Klausel für das Kind als Rechtsnachfolger gem. § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO.
Rz. 398
Die Vollstreckung darf nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur beginnen, wenn die Endentscheidung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Rz. 399
Praxistipp:
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Ggf. bedarf es nach § 750 Abs. 2 ZPO noch der Zustellung der Vollstreckungsklausel sowie der Abschrift etwaiger Urkunden. |
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§ 750 Abs. 3 ZPO ist nicht zu beachten, da es in Familienstreitsachen keine gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Entscheidungen gibt. |
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Die Vorschrift des § 87 FamFG ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht anwendbar. |
Rz. 400
Die Zustellung richtet sich nach den §§ 166–195 ZPO. Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden, sind von Amts wegen zuzustellen, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 329 Abs. 3, 166 Abs. 2 ZPO.
Im Rahmen der Vollstreckung ist die Zustellung durch den Gläubiger nach § 750 Abs. 1 Satz 2, 1. Hs. ZPO ausreichend. Vergleichen sowie vollstreckbare Urkunden werden ohnehin durch die Beteiligten zugestellt.
Da für Unterhaltsverfahren als Familienstreitsache nach § 114 Abs. 1 FamFG Anwaltszwang besteht, gilt dies auch für das Vollstreckungsverfahren.
Rz. 401
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung besteht nach § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG hingegen kein Rechtsanwaltszwang, sodass dies auch für das Vollstreckungsverfahren gilt und beispielsweise eine sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO gem. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ebenso zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden könnte.
Rz. 402
Nur teilweise wird die Beiordnung zur Vollstreckung eines Unterhaltstitels generell als erforderlich angesehen.
Rz. 403
Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen. Es liegt nahe, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Antragsteller bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Unterhaltsberechtigter, auch mit Hilfe der Rechtsantragstelle häufig kaum in der Lage sein werde, einen korrekten Antrag zu stellen. Jedenfalls für Verfahren der erweiterten Pfändung von Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen dürfe dem Gläubiger daher nicht ohne Prüfung des Einzelfalls die Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erforderlichkeit versagt werden.