Rz. 115
Wird zu lange gewartet, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, hat das zwar für den Anwalt den positiven Nebeneffekt der Streitwerterhöhung, beinhaltet aber
▪ | das Risiko der Verwirkung der Rückstände (siehe Rdn 408), |
▪ | das Risiko der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit. |
Rz. 116
Praxistipp:
▪ | In der Praxis ist gelegentlich die Neigung zu beobachten, mit der Geltendmachung von Unterhalt einige Zeit zu warten, da die aufgelaufenen Rückstände den Verfahrenswert erhöhen (§ 51 Abs. 2 FamGKG, früher § 42 Abs. 5 GKG). Entsprechend wird auch bei einem Herabsetzungsverlangen mit der Einreichung eines Antrages an das Gericht einige Zeit gewartet. |
▪ | Dies kann bei Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe den Vorwurf der Mutwilligkeit auslösen.[115] |
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