Rz. 115

Wird zu lange gewartet, die Forderung gerichtlich geltend zu machen, hat das zwar für den Anwalt den positiven Nebeneffekt der Streitwerterhöhung, beinhaltet aber

das Risiko der Verwirkung der Rückstände (siehe Rdn 408),
das Risiko der Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit.
 

Rz. 116

 

Praxistipp:

In der Praxis ist gelegentlich die Neigung zu beobachten, mit der Geltendmachung von Unterhalt einige Zeit zu warten, da die aufgelaufenen Rückstände den Verfahrenswert erhöhen (§ 51 Abs. 2 FamGKG, früher § 42 Abs. 5 GKG). Entsprechend wird auch bei einem Herabsetzungsverlangen mit der Einreichung eines Antrages an das Gericht einige Zeit gewartet.
Dies kann bei Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe den Vorwurf der Mutwilligkeit auslösen.[115]
[115] OLG Celle FamRZ 2011, 50; OLG Celle FamRZ 2014, 134; ebenso KG v. 9.4.2013 – 18 WF 55/13, FamRZ 2014, 55.

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