Rz. 33

Nicht geschuldet war weiterhin die Entnahme von 10 % des Reingewinns aus dem Praxisbetrieb in 2019. Die insoweit im Wesentlichen leitende und beaufsichtigende Funktion des Beklagten ist durch die Nettovergütung von 177.040 EUR hinreichend abgegolten.

Es liegt entgegen der am Rande geäußerten und nicht hinreichend dargelegten Ansicht des beklagten Testamentsvollstreckers keine Dauervollstreckung vor, da sie nicht im Testament angeordnet und auch nicht ausgeübt wurde.

 

Rz. 34

Hinzu kommt, dass der Beklagte den Vortrag der Klägerinnen nicht bestritten hat, in 2004 sei gar kein Gewinn erzielt worden, weil nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Rückstellungen für Vorfälligkeitsentschädigungen gebildet werden durften, so dass infolge der Auflösung dieser Rückstellungen kein Gewinn anfiel. Es ist mithin aus prozessualen Gründen davon auszugehen, dass bilanziell kein Gewinn vorlag, von dem 10 % hätte entnommen werden können.

Der Beklagte kann mangels Vorliegens einer Dauervollstreckung auch nicht Erstattung seiner Auslagen sowie seiner unter dem 4.5.2021 weiter berechneten Tätigkeiten verlangen. Bereits die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins sehen eine Auslagenerstattung entsprechend wie im Auftragsrecht nur bei einer Dauervollstreckung vor (vgl. DNotV-E, Ziffer III. 4.).

Mit der Nachberechnung am 4.5.2021 setzt er sich auch zu seinem eigenen Vorgehen in Widerspruch, wonach seine Leistungen im Wesentlichen bei Entnahme der Vergütung erbracht und daher fällig waren.

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