Rz. 17

Ebenso wenig war den Klägerinnen darin zu folgen, auf den Nettonachlass zzgl. eines bei 40 % gekappten Schuldenanteils als Bezugsgröße abzustellen. Hierfür fand sich keine Rechtsgrundlage. Vielmehr ist anerkannt und zutreffend, auf den vollen Bruttonachlass als Bezugsgröße für die Vergütungsberechnung in Prozentsätzen abzustellen, sofern – wie hier – die Abwicklung aller Verbindlichkeiten zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört, weil gerade die Schuldenregulierung zeitlich und inhaltlich aufwändig ist und sonst ein Testamentsvollstrecker bei Überschuldung eines Nachlasses u.U. keinerlei Vergütung erhielte.[7]

 

Rz. 18

Ein Erbe kann mithin nicht die Vergütung eines Testamentsvollstreckers, der mit Abwicklung sämtlicher Verbindlichkeiten befasst ist, durch Ziehen einer willkürlichen Kappungsgrenze schmälern. Er kann lediglich die Erbschaft wegen der Belastung mit der Testamentsvollstreckung gemäß § 2306 Abs. 1 BGB ausschlagen und seinen Pflichtteil fordern. So sind die Klägerinnen jedoch nicht vorgegangen.

[7] Vgl. BGH, Urt. v. 26.6.1967 – III ZR 95/65; Tiling, ZEV 1998, 331 m.w.N. in Fn 4; Reimann, DNotZ 2001, 344, 348; ebenso OLG Schleswig, Urt. v. 25.8.2009 – 3 U 46/08.

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