Rz. 52

Mit der Reform der FBUB wurde nunmehr der Begriff Unterbrechungsschaden klarstellend in den Begriff Ertragsausfallschaden umbenannt, um so den Gegenstand des Leistungsversprechens stärker zum Ausdruck zu bringen.

Der Ertragsausfallschaden besteht gemäß § 1 Nr. 2 a FBUB 2010 A aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Der BGH hat im Umfeld der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude (ABL) dargelegt, welcher Grad der Anforderung an die Substantiierungspflicht der VN im Zuge der Darlegung des Ertragsausfallschadens zu stellen ist.[40]

 

Rz. 53

Ohne Berücksichtigung müssen Kosten bleiben, die aus dem Verderb von Waren oder Produktionsmitteln entstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Schäden zwar aufgrund einer Betriebsunterbrechung entstanden, fallen aber, sofern sie unvermeidlich waren, unter den Deckungsschutz der Feuersachversicherung, da ein Sachschaden entsteht, der die unvermeidliche Folge des Feuers ist.[41]

Auch Erhöhungen einer nicht umsatzabhängigen Versicherungsprämie, die adäquat kausale Folge des Versicherungsfalls sind, führen grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung der Entschädigungsleistung, vielmehr kommt es zu einer Kompensation, da Betriebsgewinn und Kosten summarisch versichert sind. Ansonsten besteht für diesen Mehraufwand nur dann Versicherungsschutz, wenn eine zusätzliche Deckungserweiterung existiert, die einen denkbar weit gefassten Risikoschutz anbietet, indem beispielsweise im Rahmen einer nicht abschließenden Aufzählung alle Mehrkosten versichert sind, die infolge einer BU entstehen und weder als fortlaufende Kosten noch als entgehender Betriebsgewinn entschädigt werden.[42]

 

Rz. 54

Mit der Änderung des Zustandsniveaus des betrieblichen Leistungsprozesses kann es darüber hinaus zu einem Aufwand an zusätzlichen Kosten kommen, deren Mitversicherung zusätzlicher Vereinbarung bedarf. Vertragsstrafen und Ersatzleistungen für Abnahme- und Lieferverpflichtungen sind beispielsweise hierunter zu subsumieren. In einigen wenigen Betrieben können durch die Betriebsunterbrechung darüber hinaus auch sog. Anlauf- und Antemperkosten entstehen, deren generelle Zuordnung zur Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung in der Literatur strittig diskutiert wird. Es handelt sich hier zum einen um Kosten, die im Form von Betriebsstoffen z.B. durch das Wiederanheizen von Öfen entstehen, zum anderen aber auch um die damit verbundenen Kosten für Löhne und Gehälter sowie eines technisch bedingten Ausschusses, der beim Anblasen eines Ofens entstehen kann.[43] Den Versicherungsschutz für diese Kosten innerhalb der FBUV – allerdings mit unterschiedlichen Begründungen – bejahen Schneider, Zimmermann und Johannsen/Johannsen.[44] Anderer Auffassung sind Boldt, Fußhoeller/John sowie Wallisfurt, die eine Entschädigung solcher Kosten im Rahmen der FBUV ablehnen und eine Mitversicherung über die Feuersachversicherung fordern.[45] Aus betriebswirtschaftlicher Sicht handelt es sich hier um zusätzlich anfallenden Werteverzehr, der allein aufgrund der Unterbrechung des Betriebs entstanden ist. Er stellt überhaupt keine fortlaufenden Kosten dar, da er bei einem störungsfreien Betrieb gar nicht anfällt.[46] Gegenstand des Versicherungsschutzes sind nur die fortlaufenden Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung im Bewertungszeitraum nicht erwirtschaften konnte, und nicht die Versicherung aller Kosten, welche durch die Betriebsunterbrechung entstehen können. Insofern sind Anlauf-, aber auch sog. Auslaufkosten nur über zusätzliche Vereinbarungen mitversichert.

 

Rz. 55

Nicht in die vorgenannten Überlegungen eingeschlossen wurden bisher die Antemperkosten, welche bereits vor Schadeneintritt entstanden sind und beim Anfahren der Ofenreise entstehen. Diese Kosten sind zeitlich abzugrenzen, eventuelle als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren und über die Dauer der Ofenreise abzuschreiben.[47] Diese Kosten stellen eine Teilmenge der versicherten fortlaufenden Kosten dar.

[40] BGH r+s 2014, 17; VersR 2014, 104.
[41] BGH VersR 1986, 129, 130.
[42] OLG Hamm r+s 2004, 288; VersR 2004, 1264.
[43] Fußhoeller/John, a.a.O., S. 73.
[44] Bruck/Sieg/Johannsen, VVG, 8. Aufl., Bd. 3, K 39, S. 972; Schneider, a.a.O., S. 133; Zimmermann, a.a.O., S. 156.
[45] Fußhoeller/John, a.a.O.; Boldt, VW 1964, 542; Wallisfurth, VW 1962, 177–179.
[46] Kollerer, a.a.O., S. 174.
[47] Zimmermann, Betriebs-Unterbrechungs-Schaden, S. 113.

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