Dipl.-Betriebsw. Thomas Markert
Rz. 45
Damit der Versicherungsnehmer einen Unterbrechungsschaden geltend machen kann, muss eine sachschadenbedingte Unterbrechung des Betriebs eingetreten sein.
Rz. 46
Der BGH hat bestimmte Voraussetzungen an die Betriebsunterbrechung gesetzt, die wie folgt beschrieben werden: "Objekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist zwar nicht nur der technische Betrieb, sondern das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit. Von einer Unterbrechung kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn eine Beeinträchtigung der betrieblichen Aktivität eine, außer der Schadenursache selbst, von innen kommende Störung der Beziehung zu den dem Betrieb dienenden Gebäuden, Maschinen, Vorräten und sonstigen Sachen vorliegt. Es muss eine Störung betriebsinnerer Herkunft vorliegen."
Rz. 47
Der BGH betrachtet den versicherten Betrieb aus unterschiedlichen Perspektiven. Zur Begriffsbestimmung des versicherten Betriebs wird, wie erläutert, das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit herangezogen. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung wird gemäß BGH jedoch nur erfüllt, wenn der technische Betrieb beeinträchtigt oder unterbrochen ist. Unter der Bezeichnung technischer Betrieb sind sämtliche Tätigkeiten unternehmerischer Beschaffungs-, Produktions- und Absatzprozesses zu subsumieren; dazu gehören der Kauf, der Zugang, der Einsatz, die Fertigung, der Verkauf und der Abgang von Gütern. Die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ist bereits zu berücksichtigen; was in den FBUB nunmehr beginnend mit dem Index 2008 klarstellend formuliert wurde (§ 1 Nr. 2 a FBUB 2008/2010 AF). Der Versicherer ersetzt demnach den Ertragsausfall sowohl aufgrund der Beeinträchtigung als auch aufgrund einer Unterbrechung der Leistungsfähigkeit. Nur wenn der technische Betrieb negativ tangiert ist und eine Leistungserstellung oder -verwertung beeinträchtigt ist, ist die Bedingung Betriebsunterbrechung erfüllt. So stellt der BGH im Rahmen des genannten Urteils auch klar, dass das bloße Ausbleiben von Kundenbestellungen, auch wenn diese auf einem versicherten Sachschaden beruhen, alleine keine Betriebsunterbrechung darstellt.
Rz. 48
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass die Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung am versicherten Betrieb als wirtschaftliche Einheit festzumachen sind, der Tatbestand der Betriebsunterbrechung jedoch erst erfüllt ist, wenn der technische Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Rz. 49
Abzugrenzen vom Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist der Begriff der Betriebseinstellung. Im Fall der Betriebseinstellung hat das Unternehmen nämlich endgültig aufgehört, werbend tätig zu sein. Bei Fragen, die um den Problembereich der Bewertung von Betriebsstilllegung im Rahmen der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung kreisen, ist im ersten Schritt der Prüfung zu unterscheiden, ob der Entschluss der Betriebsstilllegung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls gefasst wurde.