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Wurde die OHG durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so ist dies nicht nur durch die noch überlebenden Gesellschafter, sondern auch von allen Erben des verstorbenen Gesellschafters unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden, § 143 Abs. 1 S. 3 HGB. Dies gilt auch, wenn für die Liquidation eigene Liquidatoren bestellt werden, § 148 HGB. Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Gesellschaft durch die Liquidatoren anzumelden, § 157 Abs. 1 HGB.

Beschließen die Gesellschafter vor Abschluss der Liquidation die Fortsetzung der Gesellschaft, so ist dies von allen Gesellschaftern einschließlich der Erben unter Vorlage eines Erbnachweises anzumelden.

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