Rz. 5

Da jedes Gericht sein eigenes Kollisionsrecht anwendet, lautet die maßgebliche Ausgangsfrage, vor welchen Staates Gerichten ein etwaiger Konflikt auszutragen ist (vgl. § 23 Rdn 4 f.: Gerichtsstand und Gerichtsstandsvereinbarung) und von welchen staatlichen Behörden die Rechtsfrage, die Rechtslage oder der Inhalt und die Wirksamkeit eines Vertrags oder auch nur der Gebrauch einer Vollmacht zu beurteilen sind.[18] Die ip-rechtliche Fragestellung ist also getrennt aus den jeweiligen nationalen Blickwinkeln zu beantworten. So kann sich ergeben, dass etwa eine bestimmte vertragliche Gestaltung (bspw. ein Erbvertrag) zwar im Inland, nicht aber in den anderen für den Mandanten relevanten Ländern anerkannt werden wird. Derart hinkende Rechtsverhältnisse bleiben oft unerkannt, sollten aber nach Möglichkeit vermieden werden (zur entsprechenden Beratung und den Haftungsgefahren vgl. Rdn 11). Eine derartige Analyse gestattet zudem die Ermittlung des unter dem Gesichtspunkt des anzuwendenden Rechts aus Sicht des eigenen Mandanten vorteilhaftesten Gerichtsstandes, also desjenigen Gerichtsstandes, der dem Mandanten die größten Chancen bietet, in der Sache zu obsiegen (sog. "forum shopping"). Im Vorfeld von Vertragsverhandlungen unternommen, erlaubt diese Analyse die Identifizierung des idealerweise in einer entsprechenden Gerichtsstandsvereinbarung festzulegenden Gerichtsstandes. Erläutert wird nachfolgend nur aus der Sicht des in Deutschland geltenden nationalen, EU- und völkervertraglichen Kollisionsrechts.

[18] Führt diese Analyse ins EU-Ausland, so können über den Europäischen Gerichtsatlas die zuständigen Gerichte etwa für Zustellungen, Beweisaufnahmen oder für die Vollstreckung von Entscheidungen abgerufen werden unter https://e-justice.europa.eu/content_going_to_court-32-de.do.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?