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Mit der ip-rechtlichen Fragestellung einher geht die Notwendigkeit der Ermittlung etwaig relevanter ausländischer Entscheidungen. Rechtskräftige Entscheidungen[19] ausländischer Gerichte sind von Amts wegen zu berücksichtigen.[20] Es erfolgt eine automatische (dh inzident festzustellende[21]) Anerkennung. Die Rechtswirkungen der ausländischen Entscheidung werden auf das Inland erstreckt.[22] Inhalt und Bindungswirkung (res iudicata) richten sich nach dem Recht des Urteilstaats, so dass u.U. auch präjudizielle Rechtsverhältnisse bindend festgestellt sein können.[23] Eine Klage auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung bleibt als (Zwischen-) Feststellungsklage möglich (§ 256 ZPO), bzw. Feststellungsantrag nach Art. 36 Abs. 2 EuGVO (2015) u. Art. 21 Abs. 1 EuEheVO.[24] Die materiellen Anerkennungsvoraussetzungen sind in den Art. 45 Abs. 1 EuGVO (2015) u. Art. 22 f. EuEheVO und autonom in § 328 ZPO (vgl. näher § 23 Rdn 46 ff.) sowie in § 109 FamFG geregelt.
Anhängige Verfahren in Mitgliedstaaten der EU führen zur Aussetzung bzw. Abweisung der Klage nach Maßgabe von Art. 29–34 EuGVO (2015). Inhalt und Umfang der Rechtshängigkeitssperre reichen nach der Kernpunkttheorie des EuGH[25] weiter als nach deutschem Recht. Gerichtsverfahren in Drittstaaten führen nur bei positiver Anerkennungsprognose zum Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit und damit zur Abweisung oder zur Aussetzung des inländischen Verfahrens nach §§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 148 ZPO[26] (vgl. § 23 Rdn 21 ff.). Eine Klage im Ausland kann grundsätzlich nicht gerichtlich unterbunden werden.[27] Rechtskräftige ausländische Entscheidungen können aber unter engen Voraussetzungen auch auf der Grundlage von § 826 BGB abgewehrt werden.[28]
Bedeutung hat eine ausländische Klage ferner in Bezug auf die Verjährung. Ist deutsches Verjährungsrecht anwendbar, so wird die Verjährung des Anspruchs bei einer Klageverfolgung im Ausland gehemmt, § 204 Nr. 1 BGB.[29] Dasselbe gilt bei einem ausländischen Mahnbescheid (§ 204 Nr. 3 BGB),[30] bei einer Drittbeteiligung durch Streitverkündigung in einem ausländischen Prozess (§ 204 Nr. 6 BGB) und bei einem Beweissicherungsverfahren im Ausland, § 204 Nr. 7 BGB.[31]
Eine im Ausland unter Verletzung einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung erhobene Klage kann schließlich Schadensersatzansprüche auf Grundlage deutschen Rechts in Höhe der im Ausland zur Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten auslösen und damit eine Klage im Inland begründen.[32]
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