Rz. 7

Viele halten die Überlastung einer Mitarbeiterin infolge Krankheit, Urlaubsvertretung etc. für einen Entschuldigungsgrund. Das sieht der BGH anders:[13]

Zitat

"Der Senat geht mit der Beklagten davon aus, dass die teilweise drastische Reduzierung des Personals infolge Urlaubs und Erkrankung die Gefahr der Überlastung des verbliebenen Personals barg. Die eigenen Sorgfaltspflichten des RA sind erhöht, wenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des RA nicht erfüllt werden können. Der RA kann zwar einzelne Aufgaben, wie das Führen des Fristenkalenders, auf geeignetes Büropersonal übertragen. Er muss jedoch sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben dann zuverlässig erfüllen, wenn die Belegschaft durch Krankheit und Urlaub reduziert ist. Im Einzelfall kann es notwendig werden, dass der RA die delegierten Aufgaben, wie zum Beispiel die Fristenkontrolle, wieder an sich zieht."

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