Rz. 1
Die Pflegeversicherung ist seit 1995 die jüngste Säule der Sozialversicherung. Sie ist im Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geregelt. Die Pflegeversicherung deckt das Risiko ab, ambulant oder stationär pflegebedürftig zu werden. Besonderheiten für Teilzeitbeschäftigte bestehen, abgesehen von der geringfügigen Beschäftigung, nicht.
Rz. 2
Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen für die Pflegeversicherung verweist § 57 SGB XI auf die Grundsätze zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 21 Rdn 14 ff.). Die Beiträge werden in einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, § 54 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 SGB XI. Auch für geringfügige Beschäftigungen gelten dieselben Grundsätze wie in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rz. 3
Zur Beitragsbemessungsgrenze verweist § 55 Abs. 2 SGB XI auf die in § 6 Abs. 7 SGB V (richtig: § 6 Abs. 6 und 7 SGB V) festgelegte Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Da diese Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V zugleich auch als Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung dient, sind die Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Pflegeversicherung also identisch.
Rz. 4
Wie seit Jahren auch bei der Krankenversicherung gibt es in der Pflegeversicherung einen vom Gesetzgeber in § 55 Abs. 1 SGB XI bundeseinheitlich festgelegten Beitrag. Dieser beträgt zurzeit (2024) 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten gem. § 28 Abs. 2 SGB XI nur die Hälfte der Leistung (weil die Beihilfe 50 % abdeckt) und haben deshalb gem. § 55 Abs. 1 S. 3 SGB XI auch nur die Hälfte der Beiträge zu zahlen.
Rz. 5
Mit Wirkung seit 1.7.2023 wurde das bisherige Modell der Beitragsdifferenzierung zwischen kinderlosen Mitgliedern und solchen mit Kindern angepasst: Erhöhte sich bis Mitte 2023 nach § 55 Abs. 3 SGB XI in der damaligen Fassung der Beitragssatz für Kinderlose um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose), sofern das Mitglied selbst das 23. Lebensjahr bereits vollendet hatte, ist dieser Beitragszuschlag nunmehr auf 0,6 Beitragssatzpunkte angewachsen. Zugleich reduziert sich der allgemeine Beitragssatz (aktuell 3,4 %) ab dem zweiten Kind und bis einschließlich dem fünften Kind um je 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragsabschlag). Hiernach zahlt ein kinderloses Mitglied (sofern wenigstens 23 Jahre alt) aktuell 4,0 %; kommt dann ein Kind auf die Welt, fällt ein Beitrag von nur noch 3,4 % an, der sich mit jedem weiteren Kind um 0,25 % ermäßigt, aber selbst bei mehr als fünf Kindern mindestens 2,4 % beträgt. Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die beitragsrechtliche Besserstellung von Versicherten mit mehreren Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern folgt aus dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot.
Rz. 6
Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI.
Rz. 7
Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI werden die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern hälftig getragen. Hierzu gibt es einige Ausnahmen:
Rz. 8
Für in der Berufsausbildung Beschäftigte, deren monatliches Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber die Beiträge gem. § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV allein. Dasselbe gilt für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, § 20 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV. Außerdem trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, soweit er für Kurzarbeitergeld zu zahlen ist, § 58 Abs. 1 S. 2 SGB XI.
Rz. 9
Den Beitragszuschlag für Kinderlose trägt allein der Arbeitnehmer, § 58 Abs. 1 S. 3 SGB XI. Umgekehrt profitiert nach § 59a SGB XI auch nur der Arbeitnehmer von den Beitragsabschlägen ab zwei Kindern. Der Arbeitgeber zahlt derzeit also stets 1,7 % (die Hälfte des regelmäßigen Beitragssatzes von aktuell 3,4 %).
Rz. 10
Eine Ausnahme von der vorstehend beschriebenen Beitragsaufteilung besteht in Sachsen, wo mit Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung kein Feiertag "geopfert" wurde (im Rest der Republik traf dies den Buß- und Bettag). In Sachsen tragen die Arbeitnehmer die Beiträge in Höhe von 1 % allein, zahlen also einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Beitrag als die Arbeitnehmer in allen anderen Bundesländern (§ 58 Abs. 3 S. 1 SGB XI).
Rz. 11
Für die Beitragszahlung gelten dieselben Grundsätze wie für die Krankenversicherung. Zwar sind die Beiträge grundsätzlich von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dennoch gilt für Arbeitsverhältnisse, dass nicht der Arbeitnehmer selbst, sondern der Arbeitgeber den vollständigen Pflegeversicherungsbeitrag abzuführen hat, § 60 Abs. 1 S. 2 SGB XI i.V.m. § 253 SGB V, der wiederum ...