A. Einleitung, SGB I, SGB IX, SBG X n.F.
Rz. 1
Wesentlich sind für die Reform die Versuche, Betreuungen zu vermeiden, die lediglich wegen Problemen bei der Geltendmachung sozialrechtlicher Ansprüche eingerichtet werden. So werden im Betreuungsrecht durchgängig die anderen Hilfen im Sinne von § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB n.F. betont und es wird als neues Instrument die erweiterte Unterstützung durch die Betreuungsbehörde eingeführt (siehe § 18 Rdn 17). Die Auswirkungen auf das Sozialrecht sollen insofern spürbar sein.
Rz. 2
Der Vorrang der Unterstützung durch die Sozialleistungsträger wird ausdrücklich in einem neuen vierten Absatz des § 17 SGB I n.F. geregelt, der eine Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden zur Betreuungsvermeidung vorschreibt. Festgestellt wird auch, dass soziale Rechte nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden dürfen, weil ein Betreuer bestellt werden könnte. In § 22 Abs. 4 SGB IX n.F. wird dies für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen durch den Ausbau des Austausches im Rahmen des Teilhabeplanverfahren gestärkt. Die Datenübermittlung betrifft auch eine Änderung in § 71 Abs. 3 SGB X n.F.
B. Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII n.F.
Rz. 3
Im SGB VIII sollen die Änderungen im BGB fortgeschrieben werden, wobei schon durch das KJSG Änderungen erfolgten. So wird die Pflicht des Jugendamtes, einen Vormund vorzuschlagen, um eine zur Begründung ergänzt, § 53 Abs. 2, Abs. 3 SGB VIII n.F. Das gilt gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII n.F. besonders, wenn kein ehrenamtlicher Vormund gefunden wurde. Bei der Feststellung von Mängeln durch das Jugendamt nach § 53a Abs. 1 SGB VIII n.F. hat es Mitteilungspflichten gem. § 57 SGB VIII n.F.
Rz. 4
Die Subsidiarität des Jugendamtes als Vormund wird aufgegeben zugunsten der Formulierung eines Vorranges des ehrenamtlichen Vormundes. Dabei soll die Vormundschaft persönlicher werden. Dazu soll nun ein Vereinsmitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins als persönlicher Vereinsvormund bestellt werden, nicht mehr der Vormundschaftsverein selbst.
Rz. 5
Überarbeitet wurden die Regelungen zur Anerkennung als Vormundschaftsverein, § 54 SGB VIII n.F. (zur Zuständigkeit: §§ 85 Abs. 2 Nr. 10, 87 Abs. 2a, Abs. 3, 87d SGB VIII n.F.), und zu den Aufgaben und der Organisation der Jugendämter, § 55 SGB VIII n.F. Umfassend erweitert werden die Mitteilungspflichten des Jugendamtes an das Familiengericht, § 57 SGB VIII n.F. Führt das Jugendamt eine Vormundschaft, richtet sich dies nach den Regelungen des BGB mit einzelnen Abweichungen, § 56 SGB VIII n.F.
Rz. 6
Wie bei den Betreuungen der Gegenbetreuer, entfällt bei den Vormundschaften der Gegenvormund, § 58 SGB VIII a.F.