Rz. 283

Die Höhe der Erbersatzsteuer bemisst sich so, als entfiele das Gesamtvermögen der Familienstiftung auf zwei Kinder des Stifters, vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG. Dies gilt ungeachtet der tatsächlichen Verwandtschaftsverhältnisse, also auch dann, wenn weniger als zwei Kinder begünstigt sind.[425]

 

Rz. 284

Entsprechend ist der doppelte Kinderfreibetrag i.H.v. insgesamt 800.000 EUR vom Wert des Stiftungsvermögens abzuziehen, vgl. §§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 ErbStG. Die Steuer für den danach verbleibenden Gesamtwert bemisst sich nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I, der für die Hälfte dieses Gesamtwerts gelten würde, vgl. § 15 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 ErbStG.

 

Rz. 285

Die so berechnete Steuer kann auf Antrag über 30 Jahre verrentet werden, vgl. § 24 ErbStG. Diese Jahresraten setzen sich aus der Tilgungsleistung und einer Verzinsung i.H.v. 5,5 Prozent p.a. zusammen.[426]

[425] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 13 Rn 86.
[426] Vgl. Richter/Richter, Stiftungsrecht, § 13 Rn 87.

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