Rz. 276

Die satzungsgemäße Verwendung des Einkommens der Stiftung für Geld- oder Sachzuwendungen an die Begünstigten mindert das steuerpflichtige Einkommen der Stiftung nicht, vgl. § 10 Nr. 1 KStG. Ebenso wenig ist bei Familienstiftungen ein Abzug der Erbersatzsteuer von der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zulässig.[414]

[414] Vgl. § 10 Nr. 2 KStG für die sofort entrichtete Steuer; ansonsten BFH v. 14.9.1994 – I R 78/94, BStBl II 1995, 207, 208; OFD Düsseldorf StEK § 10 KStG Nr. 2.

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