Rz. 156

Folgende Zuwendungen unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und können steuerunschädlich dem Vermögen zugeführt werden:

Zuwendungen von Todes wegen, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich etwas anderes bestimmt, vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AO;
Zustiftungen und Einzelzuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind, vgl.§ 62 Abs. 3 Nr. 2 AO;
Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden, vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 3 AO;
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach der Vermögensbildung dienen, z.B. Schenkung eines Mietwohngrundstücks, vgl. § 62 Abs. 3 Nr. 4 AO.[266]
[266] Vgl. Wallenhorst/Halaczinsky, Besteuerung gemeinnütziger Vereine und Stiftungen, Kap. C Rn 85 ff.

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