Rz. 1
Die Umwelthaftpflicht-Versicherung stellt einen weiteren eigenständigen Baustein der Betriebs-Haftpflichtpolice dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über mehrere Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Risiken aus dem Bereich der Umweltschäden ausgeschlossen sind. Insbesondere enthält Ziff. 7.10 AHB eine umfassende Nullstellung in Bezug auf Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Ziff. 7.14 AHB einen Deckungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen.
Rz. 2
Die Umwelthaftpflichtversicherung baut exakt auf diesen Deckungsausschlüssen der AHB auf und bietet die Möglichkeit des Versicherungsschutzes für die Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung sowie durch Realisierung eines Abwasserrisikos. Dabei tritt in der Praxis die Umwelt-Haftpflichtversicherung in zwei Facetten auf:
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Zum einen existieren die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell)" (GDV Stand September 2009). Dieses Modell wird als eigenständiger Teil im Rahmen einer Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtpolice aufgenommen. |
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Zum anderen gibt es die Empfehlung "Besonderer Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)", die häufig in die AHB direkt integriert wird. |
Rz. 3
Das Umwelthaftpflicht-Modell (siehe Download, dort § 9) wird überwiegend dann selbstständiger Teil der Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtpolice, wenn einzelne, enumerativ genannte umweltrelevante Anlagen im Unternehmen des Versicherungsnehmers vorhanden sind oder sich bei diesem ein Umweltrisiko aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung solcher Anlagen ergibt. Das Umwelthaftpflicht-Modell dient damit der konkret aus dem Betrieb einer Anlage bzw. der Tätigkeit an einer solchen erkennbaren Gefahr, wegen Schäden durch Umwelteinwirkung in Regress genommen zu werden.
Rz. 4
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung dagegen deckt die nicht deklarierungspflichtigen bzw. nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiken (sog. Restrisiken) sowie das aus solchen Anlagen, die nicht in den Bereich der noch näher zu definierenden Umweltanlagen gehören, resultierende Risiko. Auch Kleinstrisiken (z.B. das Verschütten von Farbeimern) können hierunter erfasst werden.
Rz. 5
Da die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung zumeist wörtlich einen Teil der Formulierungen des Umwelthaftpflicht-Modells übernimmt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf das vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft herausgegebenen Umwelthaftpflicht-Modell (UHV) als wesentlicher Teil der Umwelt-Haftpflichtversicherung.