Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Haftungsausschluzss bei Schäden durch Umwelteinwirkung in der Betriebshaftpflicht
Leitsatz (amtlich)
Die Umweltklausel Ziff. 7.10 AHB H 2006 schließt - in der vereinbarten Fassung - alle Schäden (und Folgeschäden) durch Umwelteinwirkung im gewerblich/industriellen Bereich von der (Betriebshaftpflicht)Versicherung aus. Man spricht in diesem Zusammenhang von der "Nullstellung des Umwelthaftpflichtrisikos.
Normenkette
AHB H 2006 Ziff. 7.10
Verfahrensgang
LG Gera (Urteil vom 17.08.2010; Aktenzeichen 3 O 1192/09) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Gera vom 17.8.2010 - Aktenzeichen 3 O 1192/09 - einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.2.2011.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus folgendem Schadensereignis geltend.
Am 9.1.2009 befüllte ein Mitarbeiter der Klägerin auf deren Betriebsgelände ein Reinigungsgerät mit Heizöl, das sich auf dem Grundstück der Klägerin in einem 1000 Liter fassenden Vorratstank befand. Dabei löste sich der dazu benutzte Schlauch, was dazu führte, dass durch einen Bodeneinlauf des Fußbodens Öl in die Kanalisation gelangte, weil die zum Transport des Heizöls benutzte Pumpe zunächst weiter lief. Der Klägerin sind durch die Beseitigung und Entsorgung des Öls sowie die Reinigung der Kanalisation Aufwendungen i.H.v. insgesamt 13.729,51 EUR entstanden, die sie mit der Klage ersetzt verlangt.
Das LG hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte sich auf den Haftungsausschluss gem. Ziff. 7.10 AHB H 2006 berufen könne. Auch aus den weiteren Vereinbarungen der Parteien, insbesondere aus Buchstabe D der Anlage HAN 2006 ergebe sich keine Leistungspflicht der Beklagten.
Mit der Berufung macht die Klägerin vor allem geltend, dass sich eine Haftung aus Ziff. 12.2 der HAN 2006 ergebe. Der zu entscheidende Versicherungsfall unterfalle genau dieser Klausel. Hier sei eine Schädigung an der Kanalisation durch eintretendes Öl erfolgt.
Des Weiteren gelte Ziff. 14 HAN 2006. Diese ordne eine Geltung der Ziff. 4 AHB an, der in diesem Zusammenhang ohne die Einschränkungen der Ziff. 7.10 AHB H 2006 gelte.
Auch der Haftungsausschluss nach Nr. 7.10 AHB H 2006 bestehe nicht. Denn es handele sich gerade nicht um Schäden, die nach Abschluss der Arbeiten entstanden seien. Vielmehr sei der Austritt des Heizöls während der Reinigung von Arbeitsgeräten erfolgt und stehe damit mit der Herstellung ihrer Produkte in Zusammenhang.
Die Haftung sei auch nicht nach Ziff. 4 AHB H 2006 ausgeschlossen. Die Versehensklausel gelte. Der Einbau des Heiztanks sei erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt. Eine Aufforderung zur Meldung der Gefahrerhöhung sei bis zum Schadenseintritt nicht erfolgt.
Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass eine Eintrittspflicht gem. Nr. 1.9 sowie 1.1 der HAN 2006 bestünde.
Diese Berufungsangriffe rechtfertigen eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts, als erstinstanzlich vorgenommen, nicht.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Leistung aus Ziff. 5,6 AHB H 2006 der bei der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zu.
Die Umweltklausel Ziff. 7.10 AHB H 2006 schließt in der hier vereinbarten Fassung alle Schäden durch Umwelteinwirkung und ihre Folgeschäden im gewerblich/industriellen Bereich von der Versicherung aus. Man spricht in diesem Zusammenhang von der "Nullstellung des Umwelthaftpflichtrisikos" in der allgemeinen Haftpflichtversicherung; das gilt mit Ausnahme der privaten Haftpflichtversicherung für alle Verträge, die auf den AHB basieren (Rüffer, Halbach, Schimikowski, VVG, AHB Ziff. 7 Rz. 54).
Hier ist der Schaden durch eine Umwelteinwirkung eingetreten.
Ein Schaden tritt dann durch eine Umwelteinwirkung ein, wenn sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Diese Auslegung ist am Wortlaut des § 3 Abs. 1 Umwelthaftpflichtgesetz orientiert. Danach werden die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes als erfüllt anzusehen sein, wenn entweder die Umwelt geschädigt ist oder ein Umweltmedium - Boden, Luft oder Wasser- an der Schadensentstehung mitgewirkt hat (Rüffer, Hallbach, Schimikowski, a.a.O., Rz. 55 m.w.N.). Aufgrund der gebotenen engen Auslegung gehört dazu nicht jeder Schaden, der durch die Umwelt vermittelt wird. Erfasst sind vom Ausschlusstatbestand aber Schäden, die sich in der Umwelt ausgebreitet haben (Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., AHB 2008 Nr. 7 Rz. 104). Hier hat sich das Ö...