A. Allgemeines
Rz. 1
Die Umwelthaftpflicht-Versicherung stellt einen weiteren eigenständigen Baustein der Betriebs-Haftpflichtpolice dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über mehrere Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Risiken aus dem Bereich der Umweltschäden ausgeschlossen sind. Insbesondere enthält Ziff. 7.10 AHB eine umfassende Nullstellung in Bezug auf Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Ziff. 7.14 AHB einen Deckungsausschluss für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen.
Rz. 2
Die Umwelthaftpflichtversicherung baut exakt auf diesen Deckungsausschlüssen der AHB auf und bietet die Möglichkeit des Versicherungsschutzes für die Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung sowie durch Realisierung eines Abwasserrisikos. Dabei tritt in der Praxis die Umwelt-Haftpflichtversicherung in zwei Facetten auf:
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Zum einen existieren die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell)" (GDV Stand September 2009). Dieses Modell wird als eigenständiger Teil im Rahmen einer Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtpolice aufgenommen. |
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Zum anderen gibt es die Empfehlung "Besonderer Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)", die häufig in die AHB direkt integriert wird. |
Rz. 3
Das Umwelthaftpflicht-Modell (siehe Download, dort § 9) wird überwiegend dann selbstständiger Teil der Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtpolice, wenn einzelne, enumerativ genannte umweltrelevante Anlagen im Unternehmen des Versicherungsnehmers vorhanden sind oder sich bei diesem ein Umweltrisiko aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung solcher Anlagen ergibt. Das Umwelthaftpflicht-Modell dient damit der konkret aus dem Betrieb einer Anlage bzw. der Tätigkeit an einer solchen erkennbaren Gefahr, wegen Schäden durch Umwelteinwirkung in Regress genommen zu werden.
Rz. 4
Die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung dagegen deckt die nicht deklarierungspflichtigen bzw. nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiken (sog. Restrisiken) sowie das aus solchen Anlagen, die nicht in den Bereich der noch näher zu definierenden Umweltanlagen gehören, resultierende Risiko. Auch Kleinstrisiken (z.B. das Verschütten von Farbeimern) können hierunter erfasst werden.
Rz. 5
Da die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung zumeist wörtlich einen Teil der Formulierungen des Umwelthaftpflicht-Modells übernimmt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf das vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft herausgegebenen Umwelthaftpflicht-Modell (UHV) als wesentlicher Teil der Umwelt-Haftpflichtversicherung.
B. Entwicklung der UHV
Rz. 6
Während früher weitestgehend Risiken durch Schäden aus Umwelteinwirkungen in den Bereich der allgemeinen Betriebshaftpflicht fielen, gab es ab Mitte der 60er-Jahre des 20. Jahrhunderts bereits erste Deckungsklarstellungen innerhalb der Grundpolicen. Hintergrund war die Einführung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Jahr 1957. Nachdem dann am 1.1.1991 das Gesetz über die Umwelthaftung (UmweltHG) in Kraft getreten ist und damit erstmalig in Deutschland ein spezielles Haftungsgesetz für Umweltschäden existierte, wurde zwischen dem HUK-Verband in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und dem Deutschen Versicherungs-Schutzverband (DVS) gemeinsam das Umwelthaftpflicht-Modell entwickelt. Damit sollte zugleich auch das erste Modell von 1978, die sog. Umweltpolice als "Besondere Bedingungen für die erweiterte Versicherung von Umweltschäden im Rahmen der Betriebshaftpflicht", abgelöst werden.
Rz. 7
Das im Wesentlichen im Jahr 1992 verabschiedete Umwelthaftpflicht-Modell ist bis heute mit wenigen Veränderungen in Kraft, wobei zurzeit die Bedingungen Stand 2009 maßgeblich sind. Nachfolgend werden die AHB in der Form in Bezug genommen, wie sie als GDV-Empfehlung im Download zu diesem Werk zu finden sind.
C. Gegenstand der Versicherung
I. Allgemeines
Rz. 8
Nach der UHV ist zunächst – in Erweiterung und unter Bezugnahme auf die Ausschlüsse der AHB – versichert die "gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß Ziff. 2 UHV im Versicherungsschein angegebenen Risiken". Es erfolgt eine "Nullstellung" des Risikos.
Rz. 9
Ausgangspunkt für den Deckungsbereich ist damit der Kernbegriff der "Umwelteinwirkung". Dieser wird aller...