Rz. 25

Wird der Anwalt zunächst nur mit der Vertretung im Verfahren über die Rüge beauftragt, entsteht die Vergütung nach den Nrn. 3330, 3331 VV. Wird er nach Erfolg der Rüge auch im anschließenden fortgesetzten Verfahren mandatiert, so liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG).[11] Die Vergütung nach Nrn. 3330, 3331 VV geht in der anschließenden Vergütung des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens auf.

 

Beispiel 9: Erfolgreiche Gehörsrüge und Fortsetzung des Verfahrens

Nach Klageabweisung (Wert: 500,00 EUR) beauftragt der Kläger einen Anwalt mit der Gehörsrüge, über die mündlich verhandelt wird. Die Gehörsrüge ist erfolgreich, sodass das Verfahren fortgesetzt und in der Hauptsache verhandelt wird.

Im Ergebnis entstehen jetzt nur die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV. Die zuvor verdienten Gebühren nach den Nrn. 3330, 3331 VV gehen in den Gebühren der Nrn. 3100, 3104 VV auf.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,80 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 142,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   27,08 EUR
Gesamt   169,58 EUR
 

Rz. 26

 

Beispiel 10: Erfolgreiche Gehörsrüge und Fortsetzung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung

Nach Erlass des der Klage stattgebenden Urteils (Wert: 500,00 EUR) beauftragt der Beklagte einen Anwalt mit der Gehörsrüge, über die mündlich verhandelt wird. Die Gehörsrüge ist erfolgreich, sodass das Verfahren fortgesetzt wird. Vor der erneuten mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nimmt der Kläger die Klage zurück.

Auch hier liegt nur eine Angelegenheit vor (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5b) RVG), sodass die Gebühr nach Nr. 3330 VV in der anschließenden Gebühr der Nr. 3100 VV aufgeht. Da jedoch in der Hauptsache keine Terminsgebühr anfällt, bleibt die Terminsgebühr nach Nr. 3331 VV bestehen.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3330 VV   63,70 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3331 VV   24,50 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   17,64 EUR
  Zwischensumme 105,84 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   20,11 EUR
Gesamt   125,95 EUR

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