Rz. 3

Für die Wirksamkeit der in den Leasingbedingungen grundsätzlich zulässigen Restwertklausel[1] ist Voraussetzung, dass die Vertragsgestaltung ausreichend transparent ist (§ 305c BGB) und einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhält.[2] Klar und eindeutig muss dem Leasingnehmer bewusst gemacht werden, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der Leasingraten beschränkt, sondern im Falle eines Mindererlöses das Restwertrisiko umfasst.[3] Es genügt nicht, wenn dies nur mathematisch dargestellt wird.[4] Die Verpflichtung muss im Leasingvertrag selbst hervorgehoben werden, nicht nur in den AGB.[5] Der Leasingnehmer muss sich darauf verlassen können, dass es nicht des Nachlesens der gesamten AGB bedarf, um im Wesentlichen erfassen zu können, welche vertraglichen Pflichten er übernimmt.[6] Wenn aber alle relevanten Informationen auf Seite 1 des Vertrags mitgeteilt werden, kann nicht von einer überraschenden Klausel ausgegangen werden, und es findet auch keine Inhaltskontrolle nach § 307 BGB statt, da die Regelungen nicht von Rechtsvorschriften abweichen und leasingtypisch sind.[7] Auch die Vereinbarung eines unrealistischen Restwerts führt nicht zur Unwirksamkeit der Restwertgarantieklausel,[8] wenn die Leasingraten entsprechend niedriger kalkuliert sind.

 

Rz. 4

Eine Vertragsurkunde, die lediglich den Begriff "Restwertabrechnung" in der Überschrift führt und die Angabe des kalkulierten Restwerts enthält, genügt nicht.[9] Auch eine in den AGB enthaltene Klausel, dass der Leasingnehmer eine Minusdifferenz zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlich am Vertragsende erzielten Nettoerlös auszugleichen hat, wird für nicht ausreichend transparent gehalten.[10]

[1] BGH ZIP 1997, 1475; OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.3.2013 – 14 U 17/13, juris.
[2] OLG Hamm zfs 1996, 95.
[3] OLG Frankfurt, Urt. v. 5.12.2013 – 12 U 89/12, juris.
[4] OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112.
[5] OLG Oldenburg NZV 1999, 335, 336; LG Mönchengladbach, Urt. v. 12.1.2010 – 3 O 265/09, juris; a.A. OLG Frankfurt WiB 1997, 1106, 1107.
[6] OLG Oldenburg NJW-RR 1987, 1003, 1005.
[7] BGH NJW 2014, 2940; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.4.2013 – 14 U 17/13, juris.
[8] OLG Köln, Urt. v. 25.1.2011 – 15 U 114/10, juris; LG Saarbrücken BeckRS 2014, 15678; Greiner/Strippelmann, NJW 2014, 2944.
[10] OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1112.

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