Rz. 15
Der Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass das Arbeitsgericht über einen Nachtbriefkasten verfügt, der den Zeitpunkt des Klageeinwurfs dokumentiert.[28] Ist ein Nachtbriefkasten indessen nicht vorhanden und wirft der Arbeitnehmer die Klageschrift am letzten Tag der Klagefrist in den regulären Briefkasten des Gerichts ein, ist die Klage rechtzeitig eingereicht.[29] Erhebt der Arbeitnehmer selbst Kündigungsschutzklage, muss das Gericht ihn auf Mängel der Kündigungsschutzklage hinweisen. Die Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen, wenn der Kläger die Klageschrift nicht unterschrieben hat, die Unterschrift aber innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist hätte nachgeholt werden können, wenn das Gericht den Kläger darauf alsbald hingewiesen hätte.[30] Entsprechendes gilt auch im Fall des Fehlens bzw. der Fehlerhaftigkeit einer erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur.[31]
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